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#76. Bekanntmachung,
das Regulatio über die Prüfungen zur Erlangung der Anwartschaft auf
Hülfs= und ständige Lehrerstellen an Elementar-Volksschulen betr.;
vom 13ten Juli 1835.
achdem zur weiteren Ausführung des §. 43. des Gesetzes das Elemenrar-Volksschulwe-
sen betreffend, vom Clen Juni dieses Jahres, den Kreisdirectionen zu Dresden, teipzig,
Zwickau und Budissin ein §. 118. der Verordnung zur Ausführung des erwähnten Ge-
setzes angekündigees Regulativ über die vor einer deshalb organisirten Prüfungs-Commis-
sion zur Erlangung der Anwartschaft auf Hülfs= und ständige ktehrerftellen an Elementar=
Wolkeschulen zu beskehenden Prüfungen unter heutigem dato aus dem Ministerio des Cul-
tus und des öffenrlichen Unterrichts zugefertigt worden ist, so wird in nachstehendem Aus-
zuge das Betreffende aus diesem Regulative allen denjenigen, die es sonst angeht, zur — W
Nachachtung andurch bekannt gemacht.
Dresden, den 13ten Juli 1835.
Das Ministerium des Cultus und des oͤffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Juft.
Regulatio,
die Prüfungen zur Erlangung der Anwartschaft auf Hülfs= und ständige
Lehrerstellen an Elementar-Volksschulen betreffend;
I.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Candidatenprüfung betreffend.
6. 1. Diese Prüfung soll die durch die genossene Vorbildung zum tebrerberufe er- Zweck der Pruͤ—
langte Reife der Examinanden zur Entlassung aus der besuchten Bildungsanstalt und fung.
hiermit zur Erlangung der Candidarur des Schulamtes (Verordnung zum Gesetze §. 114. ff.),
zugleich aber auch die Fähigkeit zur Verwaltung einer Hölfslehrer= oder Privatgehülfen-
stelle (Gesetz S. 43. lt. a. und b.) erweisen.
§. 2. Bemeldete Prüfung soll für jetze gehalten werden: Wo, wann und
a.) in den Schullehrer-Seminarien zu Friedrichstade, Freiberg, Plauen und vor welcher Be-
Budissin, kurz vor dem zum jährlichen Austritt der Zöglinge bestimmten Termine, vor wurge nle -
einer aus dem bei der Kreisdirection, in deren Bereiche das Seminar sich befinder, ange- 5 «
stellten Kirchen= und Schulrathe und dem Director des Seminars bestehenden Commission.
Der Kirchen= und Schulrath hat den Vorsitz und die teitung des Pröfungsgeschäfts, an
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