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welchem er auch selbst Theil nehmen kann; sonsft liege dasselbe dem Seminardireckor nebst
den am Seminar befindlichen Hauptlehrern, namentlich auch dem Musiklehrer ob.
h.) In Ceipzig sollen dergleichen Prüfungen jährlich ungesähr zu derselben Jeir, mie
denen, die solche daselbst zu suchen haben, (vergl. J. 3. Ut. c. und d. und F. 4.) vor ei-
ner in ähnlicher Weise zusammengesetzten Prüfungscommisston, ebenfalls unter dem Vor-
sie und der teitung des dasigen Kreis= Kirchen= und Schulrathes erfolgen.
In Behinderungsfällen eines der Kirchen= und Schulräthe bei den Kreisdirectionen zu
Dresden, Lipzig und Zwickau trit der geistliche Beisitzer in denselben (vergl. Verordnung
vom 10Oten April 1835. 9. 7. u. 4. im Gesetz- und Verordnungsblatt S. 245.) an
dessen Stelle, dagegen in Bidissin solchen Falls auf Anzeige das Cultus= Ministerium ein
nen andern Commissarius ernennen wird.
Nähere Bezeich O.3. Dieser Prüfung haben sich
ung de zu Vel- ".) nebst den nach Vollendung der gesetzten Bildungszeit austrecenden Jöglingen der
in §. 2. unter a. genannten Hauptbildungsanstalten, sowie den
b.) in dem Freiherrlich von Fletcherschen Schullehrerseminar zu Dresden und in
dem zu Zittau befindlichen Seminar vorbereiteren Zöglingen, als welche ihre Candidaken-
prüfung bezüglich in dem Seminar zu Friedrichstade und zu Budissin zu bestehen haben,
auch
Z.) die nicht in einer der ebengedachten Bildungsanstalten, sondern sonst auf zulässige
Weise (vergl. die Verordnung zum Gesetz über das Elementar-Volksschulwesen §. 113.)
vorbereiteten, endlich auch
d.) diejenigen Bewerber um ein Elementarschulamt zu unterwerfen, welche zwar Uni-
versstätsstudien gemacht, aber die theologische Prüfung vor der dazu verordneten Commis-
sion zu teipzig noch nicht bestanden haben.
#ientng §. 4. ODie Individuen, welche niche in einem Schullehrerseminar zu Stellen an
sügerde Zeug- Elementar-Volksschulen vorbereitet worden sind, (§. 3. Ut. c. und (l.) haben sich mie ihrem
nissee. Gesuche um Zulassung zur Prüfung an die Kreisdirection, in deren Bereich der Ort, wo
sie sich aufhalten oder bezüglich ihre BVorbildung zum Schulamte erhielten, gelegen ist, als-
bald nach der durch die teipziger Zeitung erfolgenden Bekanntmachung des anberaumren
Prüfungskermins zu wenden und bei derselben zugleich einzureichen:
Ga.) einen Geburtsschein;
b.) einen von ihnen selbst verfaßten tebenslauf (worin namentlich genaue Angaben
über Stand und Aufenehaltsort des Vakers oder flegevaters 2c., über früher erhaltene
Schul= oder Privatbildung und bei den §F. 3. unter c. bezeichneten auch über Ort, An-
fang und Dauer der hierauf ihnen zu Theil gewordenen Unterweisung in den einem Schul-
amts-Candidaten erforderlichen Kenntnissen enthalten seyn müssen);
c.) ein Zeugniß ihrer bisherigen Lehrer oder des Vorstehers der von ihnen besuchten
Bildungsanstall, worin über ihre Anlagen und Fähbigkeiten, über ihren Fleiß und ihr in
Hirtüscher Hinsscht bewiesenes Verhalcen, sowie über den Grad ihrer in allen einzelnen kebr-