Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Ausstellung des 9. 9. Nach den allseitigen Ergebnissen der Prüfung und den hiernächst, was die ge- 
Prüfungszeug- , e, , —«., ·«·- » 
nisses. wesenen Seminarzöglinge betrifft, von dem Director und den übrigen tehrern des Semi- 
nars über jeden derselben noch besonders mitgetheilten und nach Befinden durch Vorle- 
gung der bei der Anstalt geführten Censur= und Tagebücher bestärigten Bemerkungen und 
Beobachtungen ist einem jeden der Geprüften ein von dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
commission und von den bei der Prüfung beschäftigt gewesenen kehrern vollzogenes Pru- 
fungs= und bezüglich Abgangszeugniß zu ertheilen. In diesem Zeugnisse soll der 
Grad der in allen Hauptgegenständen der Seminarunrerweisung und durch sonstige Bil- 
dungs-Mittel und Gelegenheiten erlangten Kenntnisse und Geschicklichkeiten genau und 
bestimmt bezeichnet, auch der kehrgabe und des etwanigen besondern tehrgeschicks ausdrück- 
lich gedacht, das Hauptergebniß über die Gesammtqualiffcation aber durch die Censuren: 
vorzüglich, gut, genügend, und durch die ihnen entsprechenden Nummern I., II. 
oder III. ausgesprochen werden. 
Versähren gegen . 40. Geprüfte, welche nichet wenigstens die dritte Censur erhalten, sind, je nach- 
nicht tüchtig Be- 
fundene. dem der Mangel an Fleiß oder an Anlagen als Ursache ihrer zu geringen Befähigung bei 
ihnen anzunehmen ist, zu bedeuten, sich entweder binnen einer angemessen zu bestimmenden 
Erist auf dem geeignet scheinenden Wege eine größere Tüchtigkeit zu verschaffen, um bei 
einer der folgenden Candidakenprüfungen sich mit besserm Erfolge prüfen lossen zu kön- 
nen, oder von dem Schullehrerberufe ganz abzusteben. In einem Schullehrerseminar 
zur Nachholung des Versäumten oder Fehlenden länger zu verweilen soll keinem der Zu- 
rückgewiesenen geftattet werden. 
Wem auch bei der wiederholten Prüfung nicht die dricee Censüur ertheilt werden kann, 
der ist für immer von der Bewerbung um Zulassung zu dergleichen Prüfungen auszu- 
schließen. 
2. Die Wchlfähigkeitsprüfung betreffend. 
Zweck, Seit und §6. 11. ODiese Prüfung, durch welche die darin tüchtig Befundenen sich das Reche zum 
ar dn ol|= Eintritt in ständige tehrerstellen erwerben (Gesetz . 43. lit. c.), soll an denselben Orten und von 
fung. denselben Prüfungebehörden, die in H. 2. namhaft gemacht worden sind, in der Zeie zwischen 
Ostern und Pfingsten, die vorher öffenrlich angezeigt werden soll, vollzogen werden, und 
es haben zu derselben alle Schulamtscandidaten und Schulgehülfen (§. 1.), welche sich 
weiterhin um ständige Cehrerstellen zu bewerben gesonnen find, zwei Jahre nach bestandener 
Candidarenprüfung (Gesetz §. 43. Iil. b.) sich anzumelden, insofern ihnen nicht nach §. 116. 
der Verordnung zu dem Gesetz über das Elemenkar-Volksschulwesen eine Befreiung von 
dieser Prüfung bewillige worden ist. 
Vonden Erami- 6. 12. Candidaten des Schulamtes haben ihrem Gesuche um Zulassung zur Wahl- 
auanern rz fähigkeitsprüfung, welches wieder bei der Kreisdirection, bei welcher s# sie sich zur Candida- 
isfe ic. enprüfung gemelder hotten, anzubringen ist, außer der in der vorigen Prüfung erhaltenen 
Censur, blos ein von den Localschulinspectoren, umter deren Aufsiche sie zeither als Schul-
	        
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