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7.) Generalverordnung
an sämmtliche Justizbeamte, Königliche und Patrimonial-Gerichte,
auch Stadträthe,
die Einreichung von Nachtragsverzeichnissen zu den durch die Generalverordnung
vom 7ien Januar 1835. erforderten Flurverzeichnissen betr.;
vom 7ten Juli 1835.
Da vorauszusehen ist, daß die in Gemaͤsheit der Generalverordnung vom 7ten Januar
dieses Jahres an die Centralcommission zu Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems
einzureichen gewesenen Flurverzeichnisse derjenigen Ortschaften, wo die Vermessung und Bo—
nitirung der Fluren und Grundstuͤcke vielleicht erst nach Verlauf eines laͤngeren Zeitraums
erfolgen wird, alsdann ihrem eigentlichen Zwecke wegen der immirtelst unbezweifelr eintre-
tenden mannigfachen Besitzveränderungen und objectiven Umwandlungen der Grundstücke nicht
mehr vollständig entsprechen werden; so wird, um den für das Vermessungs= und Boni-
tirungsgeschäfe hieraus entspringenden Schwierigkeiren im Voraus zu begegnen, hiermit fol-
gendes verordnet. "%
Von sämmtlichen Gerichts= und Verwaleungsobrigkeiren sind die Veränderungen,
welche sich bis zum Einorict der Vermessung und Bonieirung mir den von ihnen gegen-
wärtig verzeichneten einzelnen Grundstücken, in Bezug auf deren Besitz und Karegorie,
—ereignen oder bereits ereignet baben, in besondere, nach dem unter O. beigefügeen Muster
— anzulegende, Verzeichnisse sorgfältig und genau nachzutragen und letztere jedesmal auf ab-
zuwartende, von Seiten der Bezirksamtshauptleute zu bewirkende, vorgängige Aufforde-
rung, an die Centralcommission zu Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems bericht-
lich einzusenden. " -
Es wird uͤbrigens erwartet, daß sich die Behoͤrden diesem Geschaͤft selbst unterziehen
und solches nicht, wie rücksichtlich der Flurverzeichnisse vielfältig wahrzunehmen gewesen ist,
den Dorfgerichtspersonen oder anderen Subalternen uͤberlassen.
Dresden, am 7ten Juli 18365.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schulze, S.