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N78.) Verordnung,
in Bezug auf das Verfahren der Pfarrer bei dem von ihnen in Ehesachen
vorzunehmenden Sühneversuch;
vom gien Juli 1835.
Jn Bezug auf die von den zuständigen Geistlichen nach §9. 56. des Gesetzes über privi-
legirte Gerichteskände und einige damit zusammenhängende Gegenstände vom 28rsten Ja-
nuar 1835, 9. 34. Nr. 2. der Berorbnung vom 28sten März 1835 und Nr. 5.
der Verordnung vom Züsten desselben Monats (Gesetz= und Verordnungeblatt von diesem
Jahre S. 85. 224. und 236.) anzustellenden Sühneversuche zwischen streitigen Ehegatten
finde# Man für nöthig, hierunter folgende nähere Anweisungen zu ertheilen:
1.) Die Zeugnisse, welche der Geistliche über den Erfolg eines bei dem Antrage
eines Ehegatten auf Annullation oder Scheidung der Ehe anzusiellenden Sühneversuche,
wenn dieser vergeblich geblieben ist, auszustellen hat, sind nicht, wie mitunter geschehen,
unmitktelbar an das betreffende Appellationgericht einzusenden, sondern nach Vorschrift
der Bestimmung unter Nr. 5. der Verordnung vom 31sten März dieses Jahres (Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 236.) von dem Dfarrer jedesmal dem Impetranten verssegele
auszuhändigen, die Parteien aber dabei zu bescheiden, daß, wenn sie die Sache fortgestellt
wissen wollten, sie sich mündlich oder schriftlich deshalb unmittelbar an das compekente
Appellationgericht zu wenden und bei demselben das ausgestellte Zeugniß einzureichen härten.
2.) In diesen Zeugnissen ist, außer den no. 5. gedachter Verordnung bemerkeen te-
bensverhälenissen, auch noch die Confession bestimme anzugeben, welcher jeder der streitigen
Ehegatten zugethan ist. *
3.) Wenn zum Behuf der zu versuchenden Aussöhnung ein Theil auf die von dem
zuständigen Pfarrer erlassene Ladung sich nicht einfindet, so hat letzterer die competente Obrig=
keit des ungehorsamlich außengebliebenen Theils mit dem Antrage anzugehen, diesen zum
Erscheinen an dem anderweit zum Sühneversuche angesetzten Tage anzuhalten, die Gerichte-
behörden aber haben gegen die ausbleibende Parcei nach Vorschrift des Mandats zu Ent.
scheidung einiger zweifelhafter Rechtsfragen vom 30sten März 1822. unter No. III. (Ge-
setz Sammlung vom Jahre 1822. No. 34.) zu verfahren.
Hiernach haben sich die Geistlichen und die Obrigkeiten in vorkommenden Fällen gebüh-
rend zu achten.
Dresden, den 9ten Juli 1835.
Die Ministerien der Justiz und des Cultus und des
öffentlichen Unterrichts.
von Könneritz. D. Müller.
– Juft.
Letzte Absendung;: am 25ften Juli 1835.