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Weine, (mit alleiniger Ausnahme der jungen Weine, 183 Ar. und
1835r. Gewächs mit der weiterhin zu b. vorgeschriebenen Be-
dingung) ferner
Tabakeblätter und Stengel, auch Tabaksfabrikate ohne Unterschied,
Kurze Waaren, (Quincaillerien),
Ganzseidene und halbselidene Waaren;
I).) nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse der Fabrikanten oder
Producenten beiderseitiger Gebiete eingangszollfrei:
Wollene Waaren,
Baumwollene Waaren und
Junge Weine von 183 Ar. und 183ör. Gewächs.
§. 3. Bei dem Waarenübergang aus dem Großherzogthume in das Jollvereinsgebiet,
namentlich in das Königreich Sachsen und umgekehrt aus den Vereinslanden in das Groß-
berzogthum müssen bis zum künftigen Eineritt des unbeschränkten Verkehrs die für den
Waarenübergang aus dem Auslande besftehenden allgemeinen Worschriften des Zollgesetzes
und der Zollordnung vom 4ten December 1833. ingleichen der großherzoglich badenschen
Jollgesetze und Verordnungen befolgt werden. Dieser Uebergang ist daher nur über die
an den Grenzen des Vereinsgebietes und Großherzogthums liegenden beiderseitigen, einst-
weilen noch fortbestehenden und zur Abfertigung befugten Zollämter, mit Einhaltung der
ollftrasen, gestarret.
Rohe Erzeugnisse der tandwirthschaft und Viehzucht sind jedoch eben so, wie die, nach
der ersten Abtheilung des Vereinszolltarifs, ganz abgabenfreien Gegenstände an diese Be-
schränkung nicht gebunden.
4. Gegenstände, welche nach §F. 1. gegenseitig zollfrei übergehen können, werden
gleich den tarifmäßig freien Artikeln behandelt und, insoweit sie der Legicimationschein-
concrole unterworfen sind, von den Eingangsämtern zum weitern Transport im Grenzbezirk
mit Legitimationscheinen versehen.
. 5. Gegenstände, deren abgabenfreier Uebergang nur auf obrigkeitlich beglaubigte
Ursprungszeugnisse nach §. 2. gegenseitig gestartet ist, können in das Vereinsgebiet nur über
Hauptzollämcer, oder einige, noch besonders zu bezeichnende, Rebenzollämter 1ster
Classe, in das Großherzogthum aber nur über Hauptzollämter eingehen und nur
von solchen Zollämtern abgefertigt werden.
§. G. Die Ursprungszeugnisse (§. 2.) sind:
a.) von den Fabrikanten oder Producenten und bei jungen Weinen, welche sich
nicht mehr im Besitz der Prodncenten befinden, ausnahms-
weise von dem Händler dahin, daß die Waare eignes Fabrikat oder Erzeugniß
sey, unter Versicherung an Eides Statt auszustellen, demnächst aber
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