Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Statuten 
für die Spar= und Leihcasse zu Grimma. 
14. Die bei der Stadt Grimma bereicts seit dem Jahre 1826., lediglich uncer der 
Garantie ihrer Unkernehmer, bestandene % 
Spar= und teihcasse 
wird künftig zunächst durch ein Actien-Capilal gesichert, welches den eigentlichen Fond der 
Anstalt bildet. Ausserdem haften noch die saͤmmtlichen Mitglieder der Anstalt in solidum 
fuͤr die eingelegten Capitale. 
2. Das Actien-Capital betraͤgt 1100. Thaler in 11 Stuͤck Actien zu 100 Thalern, 
und wird jaͤhrlich mit 4 pro Cent verzinset; jedoch werden diese Zinsen vor der Hand 
nicht baar ausgezahlt, vielmehr zum Capital geschlagen und nach jedesmaligem Rechnungs- 
schlusse wieder mit verzinset. 
Sobald das Actien-Capital die Hoͤhe von 
1650 Thalern —-—— 
erreicht hat, erhaͤlt jedes Mitglied eine neue, auf 150 Thaler lautende, Actie, gegen 
Ruͤckgabe des ersten Actien-Documents, ausgeantwortet, und die Zinsen davon alljaͤhrlich 
baar ausgezahlt. 
3. Der nach Abzug sämmtlicher Zinsen und Regiekosten bei der Anstalt etwa ver— 
bleibende Ueberschuß wird ebenfalls vorjetzt unter die Actionairs nicht baar vertheilt und aus— 
gezahlt, sondern davon ein Reserve-Capital zu Deckung vorkommender unvermeidlicher 
Verluste angesammelt. 
A4. Erst wenn das Actien-Capital und das Reserve-Capital zusammen die Summe von 
2000 Thalern 
erreichen, wird von dem jährlich sich ergebenden reinen Ueberschusse die Hälfte auf die Ac- 
tien, der Zahl nach, vertheilt und gegen Quictung baar ausgezahlt, die andere Hälfte aber 
zu Vermehrung des Reserve-Fonds verwendet. 
5. Die Aufsicht über die Anstalt, verbunden mit dem Befugniß einer zu be- 
liebigen Zeiken anzustellenden Revision und Rechnungsabnahme, stehr der vorgesetzten Re- 
gierungsbehörde, oder wen dieselbe dazu beauftragen wird, zu. 
6. Die Verwaltung der Anstale erfolgt durch einen aus den Actionairs durch Stim- 
menmehrheit auf ein Jahr gewählten Vorsteher, dem für den Behinderungsfall ein Seell- 
vertreter beigegeben wird, und unter dessen Leitung und Aufsicht durch einen Casstrer und 
einen Buchhalter. 
Der Vorsteher und dessen Stellverereter sind für das nächste Jahr wieder wählbar, 
und bleiben, wenn einmal eine neue Wahl nicht erfolgt, für das folgende Jahr in ihren 
Functionen. 
7. Der Vorsteher hart insbesondere die Bestimmungen über Ausleihung der vorhan- 
denen Cassengelder und Bewilligung der Prolongation der Pfandscheine zu ertheilen, so 
wie die gerichtlichen Quittungen und Hypotheken-Cassationen über zurückgezahlte Darlehne, 
oder Cassationen über dergleichen, wozu er bierdurch zugleich autorissret wird, zu leisten und
	        
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