Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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setzes eine Verpflichtung oder Berechtigung obwalte, das Geseb= und Verordnungsblatt für den Preis 
von —= 18 gr. —-zu beziehen, so wird darüber durch die Redaction, nach den ihr deshalb zu er- 
theilenden Anweisungen des Gesammtministerii Bestimmung und die desfallsige Berichtigung und, 
nach Befinden, Vervollständigung der eingegangenen Bestellungen in den anzulegenden Versendungs- 
verzeichnissen erfolgen. 
Einigen deshalb etwa entstehenden Ungewißheiten sollen die nachstehend ös. 10. bis 15. enthaltenen 
Bestimmungen zuvorkommen. 
. 10. In Städten, wo das Stadtgericht von dem Stadtrathe getrennt ist, erhält jedes als 
besondere Behdrde ein eignes Exemplar unentgeldlich. 
8. 11. Gerichtsverwalter für die Person konnen auf ein unentgeldliches Exemplar nicht Anspruch, 
aber auf die Verabfolgung eines solchen für den Preis von —= 18 gr. —-Bestellung machen. 
éE. 12. An die Geistlichen wird, ausser den Superintendenten und geistlichen Inspectoren, noch 
für die Geistlichkeit jeder Parochialkirche gemeinschaftlich, ein unentgeldliches Exemplar verabfolgt. 
. 13. Die Verabfolgung der, für die Gemeinden bestimmten Exemplare geschieht lediglich mit 
Rücksicht auf den Gemeindeverband, ohne Beachtung der Verschiedenheit der Gerichtsbarkeiten. 
S. 14. Die Bewohner einzeln gelegener Grundstücke haben sich an das Exemplar derjenigen Ge- 
meinde zu halten, der sie im Allgemeinen wegen des Gemeindeverbandes zugetheilt sind, oder zuge- 
theilt werden, oder an die sie nach Befinden in dleser besondern Beziehung dürften gewlesen werden. 
z. 15. Ob an eine Gemeinde mehr als ein Exemplar zu verabfolgen sey, hängt von der, nach 
desfallsiger Bestimmung der betreffenden Obrigkeit zu machenden Bestellung ab. 
§. 16. Die Versendung des Geseh = und Verordnungsblattes geschieht von der Redaction dessel- 
ben an die Postanstalten und jeder der letztern wird ein Bestellkreis zugewiesen, so daß die weitere 
Verabreichung der eingehenden Stücke durch die Postanstalt desjenigen Bestellkreises erfolgt, welchem 
die einzelnen Empfänger zugetheilt werden. 
. 17. Die, für die Gemeinden bestimmten Exemplare werden in den Städten an die Stadtrathe, 
auf dem Lande an die Dorfrichter abgegeben, daher sich auch diese der darauf zu machenden Bestel- 
lung zu unterziehen haben. 
6 1. Ueber den Empfang jeder Zusendung haben die Empfänger in die Quittungsböcher zu 
quittiren, die deshalb von den Postanstalten gehalten werden. 
. 19. Fuͤr jede Zusendung, sie moͤge ein oder mehre Stücke des Geseh= und Verordnungs-= 
blattes enthalten, ist von den Empfaͤngern, ohne Unterschied ob sie dasselbe unentgeldlich, oder ge— 
gen Bezahlung erhalten, wegen jeden Exemplars ein Bestellgeld zu entrichten. 
z. 20. An den Orten, wo sich Postanstalten befinden, betraͤgt solches drei Pfennige, an 
andern Orten, ohne Unterschied der Entfernung vom Postorte, acht Pfennige. 
6. 21. Von den Exemplaren für Gerichtsstellen aber, welche an, die, im Orte des Gerichts nicht 
wohnhaften Gerichtsverwalter zu bestellen sind, ist das Bestellgeld mit acht Pfennigen auch dann 
zu entrichten, wenn am Wohnort des Gerichtsverwalters sich eine Postanstalt befindet. 
§. 22. Die Einforderung der, nach 6% 8. 10. und 11. des Gesetzes für das Gesetz- und Ver- 
ordnungsblatt mit neun Groschen preußisch Courant wegen jeden Exremplars zu leistenden, halbjähri- 
gen Vorausbezahlung geschieht jedesmal bei der ersten Austragung im Halbjahre durch die bestellen- 
den Briefträger oder Boten, gegen die, von diesen auszuhändigende Quittung der betreffenden Post- 
anstalt. 
§. 23. Das Bestellgeld ist in den Postorten sogleich bei der Abgabe der Sendung zu erlegen; 
die ausserhalb des Postorts befindlichen Empfänger haben solches nach Ablauf jeden Halbjahres an 
die, dasselbe einfordernden Boten, gegen Quittung der betreffenden Postanstalt, zu entrichten.
	        
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