Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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b.) Darleihung auf Pfaͤnder und Staatspapiere, 
und vor der Hand zweimal woͤchentlich, Dienstags und Donnerstags, Nachmittags von 
2 bis 4 Uhr, besorgt. 
12. Alle Jahlungen in die Casse und von derselben geschehen in Conventionsgelde, 
oder in andern valvationsmäsigen Münzsorten mit coursmäsigem Agio. 
13. Einlagen in die Casse dürfen nicht unter 
« Acht Groschen 
und nicht uͤber 
Dreißig Thaler 
betragen, muͤssen aber, wegen Berechnung der Zinsen, allemal in Acht Groschen aufgehen. 
44. Alle in die Casse eingelegten Gelder werden, von dem vollen Mongte nach er- 
solgter Einzahlung an, mit 3# Pro Cem, oder mit —. —.9 pf. vom Thaler, jährlich 
verzinset; wobei jedoch vorbehalten bleibt, unter Genehmigung der vorgesetzten Behörde 
den Betrag dieser Zinsen, nach Verhältniß des im Allgemeinen üblichen Zinsfußes zu er- 
höhen und zu vermindern. 
15. Jede Einlage in die Casse wird in das bei der ersten Einzahlung ausgestellte 
Quittungsbuch eingetragen und von dem Cassirer und dem Buchhalter durch Namensun- 
kerschrift beglaubigt. 
Die Zinsen davon werden allemal nach erfolgtem Jahresschlusse, wenn sie im Laufe des 
Monats Januar nichk zurückgenommen werden, als neue Einlage dem Capitale zugeschrie- 
ben und vom 1sten Februar des neuen Jahres an wieder mit verzinsek. 
16. Wird die Rückzahlung eines Einlage-Capicals ganz oder ktheilweise gewünscht, 
so kann dies blos gegen Vorzeigung des Quittungsbuchs geschehen, in welches die Summe 
der Rückzahlung, gleichmäsig wie vorstehend bei den Einlagen bestimmt worden, eingetra- 
gen und unterschrieben wird, und zwar erfolgt diese Rückzahlung 
a.) bei einer Summe bis mit Zehn Thalern: 
sogleich bei der Anmeldung, 
b.) bei einer Summe über Zehn bis mit Fünf und Zwanzig Thalern: 
nach einmonatlicher Kündigung, 
J.) von Fünf und Zwanzig bis mit Funfzig Thalern: 
nach zweimonatlicher, 
I.) über Funfzig Thaler: 
nach einvierteljähriger Kündigung. 
17. Oiese Kündigung wird mit rorher Dinte in das Quikkungsbuch bemerke, und 
von dem Cassirer und Buchhalter unterschrieben. 1 
18. ODie Zinsen von den Einlagen können blos nach dem Jahresschlusse, oder bei 
Rückzahlung des ganzen Einlage-Capitals, erhoben werden. éetztern Falls erfolge die 
Verzinsung nur bis zum ersten Tage des Monaks, wo das Capital zurückgezahlt wird. 
19. Die ertheilten Quittungsbücher lauken auf den Inhaber, und wird der Vorzei- 
ger eines jeden als rechtmäsiger Eigenthümer desselben angesehen.
	        
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