Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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mung des Vereins frei, jedoch sind die Zinsen bis zum Schlusse des naͤchsten Monats 
nach dem Tage der Einloͤsung zu berechnen. 
26. Wenn hingegen ein Pfand Zwei Monate nach der Verfallzeit nicht eingeloͤfet 
worden, wird solches zur Auction gebracht, von dem Erloͤse das Darlehn nebst Zinsen 
bis zum Tage des Verkaufs und der Betrag der Auctionskosten abgezogen, der Ueberschuß 
gegen Ruͤckgabe des Pfandscheins ausgezahlt und, wenn darum binnen 12 Monaten, 
vom Auctionstage an, nicht nachgesucht worden, als der Anstalt verfallen betrachtet. 
27. Eine Verlaͤngerung der bestimmten Verfallzeit findet in der Regel nicht statt; 
nur unter besondern Umstaͤnden kann solche gegen Erlegung der verfallenen Zinsen ver— 
stattet werden. Dies wird auf dem Pfandscheine bemerkt und sind dabei die §. 24. be- 
stimmten Gebuͤhren, jedoch ohne Ausnahme, selbst bei Pfaͤndern, nur mit Einem Pfen— 
nig vom Thaler, anderweit zu entrichten. 
28. Wenn es nicht ausdrücklich verlangt wird, so ist es nicht nothwendig, daß bei 
einem Darlehne auf Pfand der Erborger genannt werde; dagegen wird auch nur gegen 
Einlieferung des Pfandscheins und Erlegung des Capicals samme Zinsen davon, das 
Pfand zurückgegeben. 
29. Gehl ein dergleichen Pfandschein verloren, so eriet dasselbe Verfahren ein, wel- 
ches §. 20. wegen der Einlagebücher vorgeschrieben worden. 
30. Ein Verboc gegen Ausankworkung der Pfänder, oder Hülfsvollstreckung in sel- 
bige, sindet niche statrt. Auch werden bei entstehendem Concurse zu dem Vermögen des 
Eigenthümers der Pfänder, solche nur gegen Berichtigung des Darlehns und der Zinsen 
davon, so wie Zurückgabe des Pfandscheins, der Masse ausgeantwortet. 
Weil hiernächst in Gemäsheit §. 28. niche zu verhindern wäre, daß von dazu nicht 
berechtigten Personen Sachen zum Versatz gebrache werden könnken; so wird in der Regel 
derjenige, welcher eine Sache zum Bersatz bringt, für deren rechtmäsiger Eigenthümer 
angesehen und deshalb von der Anstale einem Drikten, welcher vielleicht an die zu verpfän- 
dende Sache ein näheres und besseres Reche har, nur in dem Falle, wenn das Abhanden- 
kommen einer Sache durch Raub, Diebstahl und Verlieren — denn erwa auf rechtlicher 
Erörterung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer können nicht berücksichtige 
werden — vor deren Versatze bei der Leihcasse mic genauer Angabe solcher unkerscheiden- 
der Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung möglich ist, angezeigt und diese Sache 
dennoch binnen Drei Monaten, von der Anzeige, für deren Anmerkung 2 bie 6 Groschen 
entrichtet werden, an gerechnet, in unveränderter Gestalt bei der telhcasse als Pfand ange- 
nommen worden, nach vorgängiger eldücher Bestärkung der Anzeige und des Eigenthume, 
die Sache unentgeldlich zurückgegeben. 
Wenn dagegen die Sache vor der Anzeige schon verpfändet war, oder in veränderter 
Gestale zur Leihcasse gebrache wird, oder niche in Folge der Anzeige mit ausreichender 
Sicherheit erkannt werden könnrte, oder endlich der Versatz erst Drei Monate nach der In- 
zeige erfolgt ist: kann derjenige, welcher sich in vorgedachter Maaße als Eigenthümer legi- 
timirt, solche nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und son-
	        
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