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83.) Bekanntmachung des Oberappellationsgerichts,
einige Rechtsfragen betreffend;
vom 4ten Juli 1835.
Das Oberappellationsgericht hat beschlossen, bei Entscheidungen der an dasselbe gelangen-
den Rechtsstreitigkeiren, bei welchen die Rechtsfragen:
J.
Ob, wenn ein Ehegatte durch Geld- oder Gefaͤngnißstrafe zur Fortsetzung der Ehe
nicht zu bewegen ist, die Ehe amtshalber vom Bande zu trennen sey? und
II.
Ob die Bestimmung der erläuterten Proceßordnung ad Ti. XVI. 6. 3. — nach
welcher ein Beklagter, wenn er über diejenigen Punkte der Klage, darüber ihm der Eid
deferire ist, lirem negative contestirt, und gleichwohl selbige hernach abzuschwören nicht
vermag, sondern einräumen muß, seiner ihm sonst, wenn er htem allirmative contestirt
bätte, diesfalls zugestandenen Erceptionen für verlustig erkannt werden soll — auch auf
die Fälle auszudehnen sey, wenn ein Beklagrer den ihm angetragenen Eid zurückgiebt, oder
sich zur Gewissensvertretung erbietet, dieselbe aber nicht verführt?
einschlagen, künftig folgende Rechtssätze anzuwenden:
ad I.
daß in dem Falle, wenn ein Ehegatte durch Geld= und Gefängnißstrafe zur Forc-
setzung der Ehe nicht zu bewegen ist, die Ehe nicht amtshalber, sondern nur auf
den Antrag des andern unschuldigen Theils vom Bande zu trennen sey; ·
und
ad II.
daß die erwaͤhnte Bestimmung der erlaͤuterten Proceßordnung ad Tit. XVI. g. 3.
nicht auf die Faͤlle auszudehnen, wenn ein Beklagter den ihm angetragenen Eid
zuruͤckgiebt, oder sich zur Gewissensvertretung erbietet, dieselbe aber nicht verfuͤhrt,
vielmehr in diesen Fällen Beklagter annoch zum Beweis der vorgeschützten zerstör-
lichen Ausflüchte zu lassen sey.
Mit Genehmigung des Justizministeriums wird dieser Beschluß hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 4ten Juli 1835.
Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht.
D. Schumann.
1835. 57