( VII)
. 24. Für den Fall, daß bei der ersten und zweiten Ablieferung im Halbjahre ein Empfänger
die Vorausbezahlung für das Geseß = und Verordnungsblatt nicht geleistet, oder den Betrag des Be-
stellgeldes für das verflossene Halbjahr unberichtigt gelassen hätte, haben die Postanstalten die des-
fallsige Quittung, blos unter Couvert, an die Obrigkeit des Saumigen abzugeben und diese ist ge-
halten, den Räckstand sofort beizutreiben und der betreffenden Postanstalt kostenfrei und frankirt zu
übersenden.
. 25. Auf die, zu den schönburgschen Receßherrschaften gehörigen Orte leiden die vorstehenden
Bestimmungen unter der Abweichung Anwendung, daß vor jetzt die Bestellungen bei der Gesammt-
regierung zu Glaucha zu machen sind und dieser die Versendung an die, zum Halten des Gesetz-
und Verordnungsblattes Verpflichteten oder Berechtigten obliegt.
§6. 26. Die benannte Gesammtregierung hat die, bei ihr eingegangenen Bestellungen der Re-
daction des Gesetz= und Verordnungsblattes anzuzeigen, die Zahl der bestellten Exemplare zur weitern
Vertheilung von daher zu empfangen, diese Vertheilung mit solcher Beschleunigung, datß sie jeden-
falls vor der, K. 5. des Gesetzes bestimmten Frist beendigt sey, zu bewerkstelligen und den Pränu--
merationspreis für die, der Bezahlung unterliegenden Exemplare an die Redaction einzurechnen.
k. 27. Seiten der Militairbehörden bedarf es keiner Bestellung; diesen werden vielmehr die er-
forderlichen Exemplare des Gesetz= und Verordnungsblattes durch das Kriegsministerium im dienst-
lichen Instanzenwege zugefertigt werden.
. 28. Personen, welche unter den Bestimmungen des §&. 7. und 8, auch 10. und 11. des Ge-
setzes nicht begriffen sind und das Geset= und Verordnungsblatt zu halten wünschen, können solches
für den, deshalb zu bestimmenden, annoch bffentlich bekannt zu machenden Preis von der mein-
holdschen Hofbuchdruckerei beziehen, oder in gleicher Weise, wie Zeitschriften, vermittelst der betreffen-
den Postanstalt, bei der leipziger Zeitungsexpedition bestellen.
6. 29. Darauf, daß die Vorschrift von §. 9. des Gesetzes, wegen vollständiger Sammlung und
Aufbewahrung der, nach dessen S#s. 7. und 8. ausgegebenen Exemplare des Gesetz= und Verordnungs-
blattes, gehoͤrig beobachtet werde, haben die vorgesetzten Behoͤrden bei vorkommenden Lokalexpedi-
tionen, zum Beispiel: Revisionen und dergleichen, zu sehen und bei den Gemeinden deren Vorsteher
dafuͤr zu sorgen. s
5. 30. Die Obrigkeiten haben darüber zu wachen, daß die Inhaber von Gast= und Schank-
nahrungen, welche das Geset- und Verordnungsblatt nach §. 10. des Gesetzes beziehen, der deshalb
übernommenen Verbindlichkeit gehdrig nachkommen.
Gegenwärtige Verordnung ist nach der Vorschrift des Generalis vom 13ten Juli 1796. und des
Mandats vom Iten März 1818. bekannt zu machen.
Dresden, am 6ten September 1834.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
von Carlovwitz. von Zeschau.