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Höchst Ihren Oberfinanzrath Heinrich Ludwig Biersack, Ritter erster Klasse
des Großherzoglich Hessischen tudwigsordens, Ritter des Königlich Preussischen
rothen Adlerordens dricter Klasse, des Civilverdienstordens der Königlich Bayeri=
schen Krone und des Ordens der Königlich Württembergischen Krone;
anderer Seits:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Höchst Ihren Geheimen Referendair Wilhelm Phillpp Gosswe)’ler, und
Höchst Ihren Major und Flügeladjukanten, Geschäfesträger am Königlich Preus-
sischen Hofe, Carl Ludwig Heinrich von Franckenberg— Ludwigsdorfl, Rit-
ter des Großherzoglich Badischen Militair-Carl-Friedrich-Verdienstordens, des
Zähringer Löwenordens, und Inhaber des Milikair-Dienst-Auszeichnungs-Kreuzes,
Ritcer des Königlich Preussischen St. Johanniterordens und des Kaiserlich Rus-
fischen St. Wladimirordens vierter Klasse mit der Schleife; «
von welchen Bevollmaͤchtigten unter dem Vorbehalte der Ratification folgender Vertrag
geschlossen worden ist.
Artikel 1. Das Großherzogthum Baden tritt dem zwischen den Koͤnigreichen
Preussen, Bayern, Sachsen und Wuͤrttemberg, dem Kurfuͤrstenthume und dem Großher—
zogthume Hessen und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen
Staaten, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems errichteten Vereine auf der
Grundlage der unter dem 222sten und 30sten März und 11ten Mai 1833. hierüber ab-
geschlossenen Verträge mit der Wirkung bei, daß diese, jedoch unter den wegen besonderer
Verhältnisse verabredeten Modificationen, auch auf das Großherzogthum Baden Anwen-
dung finden, und daher letzteres gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten, auch gleicher
Rechte, wie die übrigen Staaten des Gesammrvereins, theilhaftig wird.
« Die Bestimmungen der gedachten Vertraͤge werden mit jenen Modificationen hier,
wie nachstehet, aufgenommen.
Artikel 2. In diesem Gesammtvereine sind insbesondere auch diejenigen Staaten
einbegriffen, welche schon fruͤher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile
desselben, dem Zoll- und Handelssysteme eines oder des anderen der contrahirenden Staa—
ten beigetreten sind, unter Beruͤcksichtigung ihrer auf den Beitrictsverträgen beruhenden
besonderen Verhaͤltnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Vertraͤge abgeschlossen haben.
Artikel Z. Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorlaͤufig ausgeschlossen die-
jenigen einzelnen Landestheile der contrahirenden Staaten, welche sich, ihrer Lage wegen, zur
Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche ruͤcksichtlich des er—
leichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwaͤrtig bestehen.