Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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oder Steuerbehoͤrde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt 
werden kann. 
10.) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt sein wer- 
den, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungsabgabe unter- 
liegen, in der Art beschränkt, daß dieselben ohne Unterschied der transportirten Quan- 
titäten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staakes nur auf den in Art. 8. be- 
zeichneten oder noch anderweit zu bestimmenden Strassen eingeführt, und an den 
dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert wer- 
den müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der Verkehr mit den Gegenständen, 
von welchen eine Ausgleichungsabgabe nicht zu entrichten ist, einer weiteren, als der 
in dem eben gedachten Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen sein wird. 
Artikel 12. Hinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der Vereins- 
länder von anderen, als den im Art. 11. bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen 
Gegenständen in solchen tändern, in denen darauf keine Ausgleichungsabgabe liege, erhoben 
werden, wird nicht minder im Verhäleniß der contrahirenden Vereinsstaaten unter sich als 
zum Großherzogthum Baden einé gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung Statt fin- 
den; dergestalt, dat das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande 
böher belastet werden darf, als das inländische. Dieselbe Gleichmäßigkeic findet auch bei 
den Zuschlagsabgaben und Octrois Scatt, welche für Rechnung einzelner Gemeinen erho- 
ben werden, so weit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Art. 11. 
No. 6. unzulässig sind. 
Artibkel 13. Chausseegelder, oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so 
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen derglei- 
chen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder 
eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, 
als auch auf allen unchaussirren kand= und Heerstrassen nur in dem Betrage beibehalten, 
oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhal- 
tungskosten angemessen sind. 
Das dermalen in Preussen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828. bestehende 
Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und binführo in keinem der contrahirenden 
Staaten überschricten werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Stras- 
sen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaßee gemäß aufgehoben, und die 
Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chaussee= 
gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 14. Die comtrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren
	        
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