Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(437 ) 
Landen ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichtssystem in Anwendung komme, und bier- 
über sofort besondere Unterhandlungen einleiren lassen. 
Das Großherzogehum Baden (rict der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden 
Uebereinkunft bei, wonach der Großherzoglich Hessische Cenener, welcher dem Großherzoglich 
Badischen und dem halben rheinbayerischen Centner (50 Kilogramme) gleich komme, als 
Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist. Es wird also im 
Großherzogthume Baden die Declaration, Abwägung und Verzollung der nach dem Ge- 
wichte zollbaren Gegenstände ausschließlich nach diesem dort schon gesetzlichen Gewichte ge- 
schehen. ODie Declaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden 
Gegenstände wird daselbst im landesgesetzlichen Maaße so lange erfolgen, bis man über ein 
gemeinschaftliches Maaß ebenfalls übereingekommen sein wird. Die Großherzoglich Badi- 
sche Regierung wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren und zur schnelleren 
Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstätten, die Reductionen der Maaße und Ge- 
wichte, welche in den Tarifen der anderen contrahirenden Staaten angenommen sind, zum 
Gebrauche sowohl der Großherzoglich Badischen Zollämter, als des handeltreibenden Publi- 
kums amtlich bekannt machen lassen. 
So lange, bis die contrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches Münzsystem über- 
eingekommen sein werden, soll die Bezahlung der Zollabgaben, wie in den anderen Vereins- 
staaten, so auch im Großherzogthume Baden, nach dem Münzfuße geschehen, nach welchem 
die Entrichtung der übrigen kandesabgaben daselbst Statt findet. 
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmoclichen contrahirenden 
Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen Hebestellen des Gesammtver= 
eins, und von allen Jahlungspflichtigen ohne Unterschied, angenommen, und zu diesem Be- 
hufe die Walvationstabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereics die 
erforderliche Einigung Statt gefunden hat, im Großherzogthume Baden, wie umgekehrt, 
die hiernach zu berechnende Valvation der Großherzoglich Badischen Münzen in den ande- 
ren Vereinsstaaten, öffentlich bekannt gemacht werden. 
Artikel 15. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Ein- 
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß ereffen (Recognitionsgebühren,) sind von der 
Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder 
besondere Sraatsverträge Anwendung sinden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen 
zu entrichten, in so fern hierüber nichts Besonderes verabredet wird. 
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse be- 
trifft, die bei der Schifffahrt dieser Flusse betheiligten BVereinsstaaten unverzüglich in Unter- 
bandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus- 
und Ourchfuhr der Erzeugnisse der sämmrlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen 
in den Schifffahrtsabgaben, mit stetem Vorbehalte der Recognitionsgebühren, wo nicht ganz 
befreiet, doch möglichst erleichtert wird. 
60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.