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Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unrer-
thanen auf den eingangsgenannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße
auch der Schifffahre der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gucte kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreßacte noch andere
Staatsvertraͤge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnun-
gen der betreffenden Regierungen erhoben. Ooch sollen auch auf diesen Flüssen die Unter-
thanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich be-
handelt werden.
Artikel 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Ver-
eins im Vollzug gesetzt wird, sollen im Großherzogthume Baden, wie bereits in den übri-
gen zum JZollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel-
und Umschlagsrechte aufhören, und Riemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lage-
rung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll-
ordnung oder die betreffenden Schifffahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 17. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen-
und Niederlage-Gebühren und teistungen für Anftalten, die zur Erleichterung des Ber-
kehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben
und in der Regel niche, keinenfalls aber über den Berrag der gewöhnlichen Herstellungs-
und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhel, auch überall von den Unterthanen der anderen
contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unkerthanen, inglei-
chen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung
oder überhaupt einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebührenerhebung nicht ein.
Artikel 18. Die Großherzoglich Badische Regierung wird auch ihrerseits gemein-
schaftlich mit den contrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme gleich-
förmiger Grundsätze die Gewerbsamkeik befördert, und der Befugniß der Unterthanen des
einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum
gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete
eines anderen derfelben Handel und Gewerbe creiben, oder Arbeit suchen, soll von dem
Jeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft trecen wird, keine Abgabe entrichter
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälenisse stehenden eigenen
Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbereibende, welche blos für das von ihnen
betriebene Geschäfe Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechri-
gung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sse ihren Wohnsitz ha-