Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem 
anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder ein- 
zelne Privatberechtigee für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt 
werden müssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände 
auf Freipässe ohne Abgabenemntrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen 
Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mic denen es wie 
mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, norirt, und die Abgaben, welche davon zu er- 
beben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen 
Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 26. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungereche bleibt jedem der 
conrrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalren. Auf Verlangen werden periodi- 
sche Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig miegerheilt werden. 
Artikel 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den kokal= und Be- 
zirksstellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonde- 
ren Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt wer- 
den sollen, bleibt der Großherzoglich Badischen Regierung, wie sämmtlichen Gliedern des 
Gesammtvereins, innerhalb ihres Gebietes überlassen. 
Artikel 28. Nicht minder wird auch im Großherzogthume Baden die Leitung des 
Dienstes der Lokal. und Bezirks-Zollbehoͤrden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftli- 
chen Zollgesetze überhaupt, einer Jolldirection übertragen, welche dem einschlägigen Ministe- 
rium unrergeordnet ist. Die Bildung dieser Direction und die Einrichtung ihres Ge- 
schäftsganges bleibt der Großherzoglichen Regierung überlassen; der Wirkungskreis der- 
selben aber wird, in so weit er nicht schon durch gegenwärrigen Vertrag und die gemein- 
schaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruction 
bezeichnet werden. 
Artikel 29. Die von den Lollerhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vier- 
teljahres aufzustellenden Quartalsertracte, und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse 
aufzustellenden Finalabschlüsse über die resp. im laufe des Vierteljahres und während des 
Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von der Großherzoglich Badi- 
schen eben so, wie von den betreffenden Zolldirectionen der contrahirenden Vereinsstaaren, 
nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengetragen und diese sodann 
an das in Berlin bestehende Centralbüreau eingesendet, zu welchem Baden, wie jedes 
Glied des Gesammtvereins, einen Beamren zu ernennen die Befugniß hat. 
Dieses Büreau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen Abrechnun- 
gen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sender dieselben den Central= 
finaneskellen der letzteren, und bereitet die definitive Jahresabrechnung vor.
	        
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