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Wenn aus den Quartalsabrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Einnahme eines
Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhaͤltnißmaͤßig an der
Gesammteinnahme zustaͤndigen Revenüenanchell zurückgeblieben it, so muß alsbald das
Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder
derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme Statt gefunden hat, eingeleitet werden.
Artikel 30. In Absiche der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen, auch im
Verhälteniß des Großherzogrhums Baden zu den contrahirenden Bereinsstaaten, folgende
Grundsätze in Anwendung kommen:
1.) Man wird keine Gemeinschafe dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Re-
gierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungskosten,
es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben-
zollämter, der inneren Sreuerämter, Hallämter und Packhöfe und der Jolldirec-=
tionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die
dem letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen
Bedürfnisse der Jollverwaltung enrstehen.
2.) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Aus-
land gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die
Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Controlbehörden und Zollschutzwachen erfor-
derlich ist, wird man sich über Bauschsummen vereinigen, welche jeder der con-
trahirenden Staaren von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu be-
rechnenden Bruttoeinnahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann.
3.) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abga-
ben mit der Zollerbebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedurfnissen
der Zollbeamten nur dersenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhält=
nisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt ent-
Kpricht.
4.) Man wird sich mie der Großherzoglich Badischen Regierung über allgemeine Nor-
men vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs-
und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirectionen, auch in Beziehung auf
das Großherzogthum Baden in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Artikel 31. Die conttahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Reche zu, den
Hauptzollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Controleure beizuordnen, wel-
che von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das Abferci=
gungsverfahren und die Grenzbewachung Kenniniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines
gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung elwaiger Mängel einzuwirken, übri-
gens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.