Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledige wor- 
den sind; · « 
b.) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Ein- 
nahme auf dem Grunde der von den obersten Jollbehörden aufgestellten, durch 
das Centralbüreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem ge- 
meinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
.) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Sctaatsregie- 
rungen zur Berbesserung der Verwaltung gemache werden; 
d.) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Zoll- 
tarifs und der Verwaltungsorganisation, welche von einem der contrahlrenden Staa- 
ten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und 
Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems. 
Artikel 35. Treken im taufe des Jahres ausser der gewöhnlichen Zelt der Ver- 
sammlung der Conferenzbevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche 
Maaßregeln oder Verfügungen abseirten der Bereinsstaaken erheischen, so werden ssch die con- 
trahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche 
Zusammenkunfée ihrer Bevollmächrigten veranlassen. 
Artikel 36. Den Aufwand für die Bevollmächtigken und deren ekwaige Gehülfen 
bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. Oas Kanzleidienst= 
personale und das Kokale wird unentgeldlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiere 
der Zusammentritt der Conferenz Statt findet. 
Artikel 37. Da die im Großherzogthume Baden dermalen bestehenden Zölle vieler 
Waarengatlungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der künftige Vereinszollrarif es 
mit sich bringe, so verpflichtet sich die Großherzoglich Badische Regierung, diejenigen Maaß-= 
regeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Jolleinkünft des Gesammc- 
vereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beein- 
trächtige werden. 
Artikel 38. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen 
geben sollten, in den durch gegenwärtigen Verkrag errichteten Zollverein aufgenommen zu 
werden, erklären sich die hohen Contrahenten bereic, diesem Wunsche, so weit es unter ge- 
böriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmieglieder möglich erscheint, 
durch desfalls abzuschliessende Berträge Folge zu gebeg. 
Artikel 39. Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen 
Staaten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu 
verschaffen.
	        
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