Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 448) 
§6. 9. In Ansehung der unter Begleitscheincontrole aus dem einen Gebiet ins andere 
oder durch das andere ins Ausland gehenden Gegenstände sind die dießfälligen Vorschriften 
forkwährend zu befolgen. 
. 10. Die wegen des Transtézolles bestehenden Anordnungen erleiden durch die 
# 1.— 9. enthaltenen Bestimmungen keine Abänderung. 
41. Endlich ist von folgenden zöllfrei nach Sachsen, Preussen und den Thurin- 
gischen Staaten übergehenden Artikeln eine Ausgleichungsabgabe zu erheben, als: 
a.) vom Bier: 1. Thaler —. —: für den Cenener; 
b.) vom Branntwein: 5 Thaler —. —= für die Ohm von 146 #. Dresdner 
Kannen oder 120. Preussischen Quart, bei einer Spiricusstärke von 500. 
nach Tralles; 
Jc.) vom Traubenmost, 183 5er: 3. Thaler —. —= und vom jungen Weine, 
1834er und 1835er 5. Thaler —= — für den Centner. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, so wie Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 7#en September 1835. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe, S. 
  
/ 90.) Verordnung, 
die an Kaiserlich Russische Behörden zu erlassenden Requisitionen und 
Zufertigungen betreffend; 
vom 1 ken September 1835. 
De Ministerium der Justiz ist officiell in Kenneniß gesetze worden, daß die K.eiserl. 
Russischen Behörden niche anders als durch das dortige Ministerium der auswärtigen Angele- 
genheiten mit dem Auslande in Communication kreten dürfen, und es ist nach einer dem 
Ministerium zugekommenen Anzeige in Folge dieser Verfassung eine von einem hierländi- 
schen Gericht an eine Kaiserl. Russische Behörde in einem Criminalprocesse erlassene Re- 
guisition uneröffnet zurückgesendet worden. 
Um den hieraus enestehenden Inconvenienzen und Verzögerungen vorzubeugen, werden 
hierdurch sämmtliche Gerichtsbehörden angewiesen, in Fällen, wo an Kaiserl. Russische Be- 
börden Regquisitionen oder Zufertigungen zu erlassen sind, solche mitrelst Berichts an das Ju- 
stizministerium einzusenden, um sie auf gesandtschaftlichem Wege an die betreffende Behörde 
gelangen zu lassen. 
Dresden, den 1 2#en September 1835. 
« Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Hausmann.
	        
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