( 448)
§6. 9. In Ansehung der unter Begleitscheincontrole aus dem einen Gebiet ins andere
oder durch das andere ins Ausland gehenden Gegenstände sind die dießfälligen Vorschriften
forkwährend zu befolgen.
. 10. Die wegen des Transtézolles bestehenden Anordnungen erleiden durch die
# 1.— 9. enthaltenen Bestimmungen keine Abänderung.
41. Endlich ist von folgenden zöllfrei nach Sachsen, Preussen und den Thurin-
gischen Staaten übergehenden Artikeln eine Ausgleichungsabgabe zu erheben, als:
a.) vom Bier: 1. Thaler —. —: für den Cenener;
b.) vom Branntwein: 5 Thaler —. —= für die Ohm von 146 #. Dresdner
Kannen oder 120. Preussischen Quart, bei einer Spiricusstärke von 500.
nach Tralles;
Jc.) vom Traubenmost, 183 5er: 3. Thaler —. —= und vom jungen Weine,
1834er und 1835er 5. Thaler —= — für den Centner.
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, so wie Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 7#en September 1835.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe, S.
/ 90.) Verordnung,
die an Kaiserlich Russische Behörden zu erlassenden Requisitionen und
Zufertigungen betreffend;
vom 1 ken September 1835.
De Ministerium der Justiz ist officiell in Kenneniß gesetze worden, daß die K.eiserl.
Russischen Behörden niche anders als durch das dortige Ministerium der auswärtigen Angele-
genheiten mit dem Auslande in Communication kreten dürfen, und es ist nach einer dem
Ministerium zugekommenen Anzeige in Folge dieser Verfassung eine von einem hierländi-
schen Gericht an eine Kaiserl. Russische Behörde in einem Criminalprocesse erlassene Re-
guisition uneröffnet zurückgesendet worden.
Um den hieraus enestehenden Inconvenienzen und Verzögerungen vorzubeugen, werden
hierdurch sämmtliche Gerichtsbehörden angewiesen, in Fällen, wo an Kaiserl. Russische Be-
börden Regquisitionen oder Zufertigungen zu erlassen sind, solche mitrelst Berichts an das Ju-
stizministerium einzusenden, um sie auf gesandtschaftlichem Wege an die betreffende Behörde
gelangen zu lassen.
Dresden, den 1 2#en September 1835.
« Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
Hausmann.