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Ig91.) Verordnung,
den 33ten §. des Gesetzes vom 7ien März 1835. wegen der Verhöältnisse der
Civil-Staatsdiener betreffend;
vom 5ten September 1835.
De bei der im §. 33. des Gesetzes vom 77en März 1835., die Verhälenisse der Civil-
S.aatediener betreffend, enthaltenen Worschrife:
„Wird ein ehemaliger Milikair während der ersten drei Jahre seiner Anstellung
im Civildienste, oder vermöge des Aufkündigungerechtes ohne Pensson aus dem
Civildienste wieder enrlassen, so triet der frühere etlwanige Anspruch auf Mili-
tairpension aus dem Milicairpensionsfond wieder ein“
die Zahl von drei Jahren, in Uebereinstimmung mit der im 4ien 9. desselben. Ge-
setzes getroffenen Bestimmung und der desfallsigen ständischen Erklärung gemäs, dahin
zu berichtigen ist, daß es heißen muß
„Iwei Jahre“
so wird dieß, mit allerhöchster und höchster Genehmigung biermit zur Nachachtung be-
kannt gemacht.
Dresden, am 5ten September 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
92.) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der K. K. Oesterreichischen Regierung wegen
Heilung und Verpflegung der in den gegenseitigen Staaten erkrankenden oder
verunglückenden unbemittelten Unterthanen abgeschlossenen Uebereinkunft;
vom Oten September 1835.
Zoischen der Königlich Sächsischen und der K. K. Oesterreichischen Regierung ist wegen
Heilung und Verpflegung ihrer in den gegenseitigen Staaken erkrankenden oder verun-
glückenden unbemittelten Unterthanen eine Uebereinkunfe getroffen und darüber diesseits
die nachstehende Declaration vom 24 sten vorigen Monats aus#gestelle, auch gegen eine.
gleichlautende K. K. Oesterreichische Ministerial-Declaration von demselben Daio ausge.
wechselt worden.
Da Se. Königliche Majestär und des Prinzen Mitregenken Königliche Hoheic wollen,
daß dieser Uebereinkunft von allen Behörden und Unterthanen nachgegangen werde, so wird
dieselbe hiermit zur öffentlichen Kenneniß gebracht und deren Befolgung angeordnet.
Dresden, am Dien September 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
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