(451 )
Gesetzzund Verordnungsblakt
für das Koönigreich Sachsen,
DW#es Stück vom Jahre 1835.
—.. —
93.) Verordnung,
die Ausstellung von Leichenpässen betreffend;
vom 29sten August 1835.
Zilr sind zur Fortschaffung eines keichnams aus der Parochie, in welcher der Verftor=
bene mit Tode abgegangen ist, in eine andere, behufs der Beerdigung daselbst Pässe bei
der betreffenden geistlichen Behörde zu suchen gewesen.
Wenn jedoch der Transport von teichen nur aus der polizeilichen Rücksiche, um jede
bedenkliche Verheimlichung der teichen zu verhindern, von der Genehmigung der höheren
Behörden abhängig gemacht worden ist, so wird mit Sr. Königl. Majestät und des
Prinzen Mitregenten Königl. Hoheir Allerhöchster und Höchster Genehmigung
bierdurch verordnet, datz der in dem vorausgesetzten Falle erforderliche beichenpaß führohin
nicht von der geistl schen Behörde, sondern von derjenigen Kreiedirection, in deren Bezirk
der Todesfall sich ereignet hat, ausgestellt und derselbe, auch wenn die Abführung des ceich-
nams außerhalb dieses Bezirks erfolgt, innerhalb Landes allenrhalben als gültig angesehen
werden soll; es ist jedoch in dem auszustellenden eichenpasse, in so fern nicht bei dem Ge-
suche um Ertheilung desselben die geschehene Berichtigung der Stolgebühren an die betref-
sende Geistlichkeic bescheiniger wird, die erfolgte Bezahlung der Stolgebühren als Bedingung
der Gültigkeit des Passes selbst mie auszudrücken.
Hiernach haben sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten.
Dresden, am 29sten August 1835.
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öfsentlichen
Unterrichts.
von Carlowitz. D. Müller.