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2.) Verordnung,
die Bekahnemachung nicht kirchlicher Gegenstände von den Kanzeln betreffend;
6 vom 2ten Januar 1835.
In mehren Parochien der evangelischen Glaubensgenossen sind bisher Gegenstaͤnde, welche
der Kirche ganz fremd sind, wie z. B. Bekanntmachungen bevorstehender Subhastationen
und Auctionen, Aufforderungen zu Berichtigung gutsherrlicher und andrer Gefälle, von den
Kanzeln verkündigt worden.
Da der Zweck des öffentlichen Gottesdienstes verlangt, von demselben Alles zu entfer-
nen, was ihm fremd ist und in den Kreislanden schon die Kirchenordnung vom Jahre 1580.
Art. III. No. 9. (Cod. Aug. Th. 1. S. 604.) es den Kirchendienern zur Pflicht mache,
in den Kirchengebäuden weltiche Sachen nicht zu verkuͤndigen, so werden die evangelischen
Geistlichen in dem gesammten Koͤnigreich hierdurch angewiesen, fuͤrohin dergleichen Verkuͤn—
digungen nicht kirchlicher Angelegenheiten von den Kanzeln ganz zu unterlassen.
Dresden, am 2ten Januar 1835.
Das Ministerium des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts.
D. Muͤller.
Heymann.
AG 3) Berordnung,
einen Zusatz zu F. 11. der leipziger Meßordnung betreffend;
vom 27 sten December 1831.
Nech 6. 11. der Ordnung, den Handel mit Meßzuͤtern in der Stadt Leipzig betreffend,
vom Aten December 1833, ist der Zollverwaltung vorbehalten, specielle Anmeldung und
Revision der Meßguͤter, sobald sich das Beduͤrfniß auch bei andern Gegenstaͤnden, als den
dort genannten Futterkattunen, Nankins, Barchenten, Schirtings und Hemdenflanellen in
dieser Beziehung ergeben sollte, anzuordnen und die betroffenen Artikel nachtraͤglich bekannt
zu machen.
Das Finanz-Ministerium verordnet demnach, daß, von der Vekanntmachung an ge—
rechnet, den genannten Gegenständen auch die sogenannten Bibertins und diesenige Art
gestärkter baumwollner Gewebe, welche Cambricks genanne zu werden pflegen, beizuzäh-
len sind und überhaupt sich die Verpflichtung zur speciellen Oeclaralton bei dem Eingange,