Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(454 ) 
’ 95.) Verordnung, 
den Acceß bei den Zoll= und Steuerbehörden betreffend; 
vom 12ten September 1835. 
D 
—# Finanzministerium beabsichtigt, jungen Männern, welche sich dem Joll= und Steuer- 
dienst widmen und dereinst um Anstellung bei letzterem nachsuchen wollen, durch Gestattung 
des Accesses bei den Zoll= und Steuerbehörden Gelegenheit zu ihrer theoretischen und practi- 
schen Ausbildung für dieses Fach zu gewähren und verordner in dieser Beziehung mit Sr. 
Majestät des Königs und Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Mitregenten 
Allerhöchster und Höchster Genehmigung, wie folgt: 
4. Allgemeine §9. 1. Der Acceß ist keine Anstellung im Scaaksdienst, vielmehr nur Milttel zur Vor- 
Grundsäte, bildung für denselben, begründet auch eben so wenig einen Anspruch auf Anstellung. 
#. 2. Accessisten sind aus diesem Grunde mit dem vorgeschriebenen Dienereide nicht 
zu belegen, sondern nur zur Treue und Verschwiegenheit, ingleichen erforderlichen Falls auf 
das Mandat vom anverkrauken Gure vom 23sten März 1822. zu verpflichren. 
9. 3. Jür die ihm überlassenen Arbeiten hat der Accessist irgend eine Vergütung 
nicht zu erwarten. 
Das Finanzministerium behält sich jedoch vor, densenigen, welche sich durch vorzügliche 
Geschicklichkeic, Thärigkeic und sittliches Betragen auszeichnen und deshalb wesentliche Olenste 
leisten, für letztere angemessene Remunerationen zu bewilligen. 
§. 4. Der Acceß wird bewillige 
I. bei der Zoll= und Seeuerdirection in Dresden und 
II. bei den Hauptzoll= und Hauptsteuerämtern. 
B. Besondere . 5. Wer um Acceß bei der Zoll= und Seeuerdirection nachsucht, mut darthun, daß 
hestmmun- 1.) wider sein siteliches Verhalten etwas Widriges in irgend einer Beziehung nicht vor- 
I. Acceß bei der gekommen, 
Mittelbehörde. 2.) daß er furistische und cameralistische Vorbildung auf Universstäten erhalten, 
3.) bei dem Universstätseramen die erste oder zweite Censur erlangt, 
4.) die wegen Admission zur juristischen Praris erforderlichen Probeschriften bereits ge- 
fertigt habe, und deren Approbation erfolge sey, 
5.) daß er wenigstens ein Jahr vor oder nach der Approbation dieser selner Probe- 
schriften bei einem Hauptsteuer= oder Hauptzollamre als Accessist gearbeicet habe, 
endlich 
6.) daß er die nöthigen Mirkel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes während der Acceß- 
zeit entweder selbst besitze oder von Anderen erhalren werde, und daher der Unterstützung 
aus öffentlichen Cassen mindestens zwei bis drei Jahre hindurch nicht bedürfe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.