Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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6. 11. In dem unter a. bemerkten Falle wird von dem Nachsuchenden juristische 
Vorbildung nicht erfordert, wohl aber hat derselbe sich 
1.) uͤber sein bisheriges, sittliches Wohlverhalten, 
2.) uͤber seine erlangten Schul- und anderen Vorkenntnisse, namentlich in der Mathe— 
matik, und 
3.) seine zeitherige Beschöftigung, 
so wie 
4.) über seine Subststenzmictel während des Accesses in der §. 5. und 6. vorgeschrie- 
benen Maaße, 
durch Beibringung guter Zeugnisse gehörig auszuweisen. 
Insbesondere werden solche Subjecke vorzugsweise Berücksichtigung verdienen, welche 
den Unterrichtscursus bei der technischen Bildungsanstalt in Oresden gemacht haben. 
Diejenigen, welche sich hauprsächlich dem Aufsichts= und Revisionsdienst widmen und 
dereinst Anstellung in demselben suchen wollen, haben endlich noch 
5.) ihre körperliche Tüchtigkeic zu den mit diesem Dienst verbundenen Anstrengungen 
durch glaubhatte ärzrliche Zeugnisse nachzuweisen. 
"#6. 12. Ist in vorstehenden Beziehungen ein Bedenken nicht vorhanden, so hat das 
betroffene Hauptamt den Ansuchenden einen vollen Monat angemessen zu beschäftigen und 
sodann folgender Prüfung zu unterwerfen. 
Vom Ansuchenden sind binnen einer ihm gesetzten Frist im Local des Hauptamres zu 
fertigen: 
a.) eine schriftliche Relation über Vollziehung eines erhaltenen Auftrags mie Beifügung 
seines Gutachtens; 
b.) die Berechnung des Abgabenbekrags einer Zolldeclaration über verschiedene rarif- 
mäßig bezeichnete Waarenartikel; 
c.) Erinnerungsauswerfung gegen eine ihm vorzulegende fehlerhafte Zolldeclaration; 
d.) desgleichen gegen einen mangelhaften Begleitschein No. J. und No. II. 
e.) desgleichen gegen ein unrichtiges Heberegister eines Nebenzollamtes oder einer Unter— 
steuereinnahme; 
f.) Auswerfung des Branntweinsteuerbetrags auf einer Betriebsdeclaration, und 
g.) Erinnerungen gegen eine unrichtige Branntweinsteuerbetriebsdeclaration. 
Hiernaͤchst ist von demselben 
b.) die Vermessung der Gefässe einer Brennerei auf trockenem Wege in Gegenwart 
des Oberinspectors und Obercontroleurs zu bewirken, und uͤber die Resultate ein 
Protocoll aufzunehmen.
	        
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