Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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§ 13. Wer um den Acceß in der §. 10. unter b. bemerkten Maaße ansucht, hat sich 
vorerst über dieselben Anforderungen, wie solche s. 5. unter No. 1. 2. 3. 4. und 6. gestellt 
sind, gehörig auszuweisen und ist sodann ebenfalls einen Monac lang bei dem Hauptamte 
angemessen zu beschäftigen, nach dessen Erfolg aber eben so, wie F. 6. sub b. und §. 12. 
vorgeschrieben, noch besonders zu prüfen. 
. 14. Ueber die Ergebnisse dieser Prüfungen haben die Hauptämter gutachtlichen 
Bericht an die Joll= und Steuerdirection unter Beifügung der Originalacten zu erstarten 
und von letzterer ist demnächst die Entschließung des Finanzministerium einzuholen. 
15. Die Dauer des Accesses bei den Hauptzoll= oder Hauptsteuerämtern ist auf 
böchstens drel Jahre, die Menge der Accessisten aber auf eine bestimmee Anzahl nicht be- 
schränke. tetztere hängt vielmehr von dem Umstand ab, ob und wie viel von den, den 
Accetz suchenden jungen teuten ausreichend und angemessen beschäftiger werden können. 
Dresden, den 12t#en September 1835. 
Finanz-Ministkerium. 
von Zeschau. 
Krempe, S.
	        
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