Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(458 ) 
996.) Verordnung, 
die veränderte Einbezirkung der Herrschaften Penig, Rochsburg und 
Wechselburg betreffend; 
vom 14ten September 1835. 
In Folge der Zutheilung der Herrschaften Penig, Rochsburg und Wechselburg an die 
Bezirke der Kreisdirection und des Appellationsgerichts zu Leipzig, werden diese dem Amte 
Zwickau bisher einbezirkten Herrschaften demselben andurch entnommen und dem Amte Roch— 
litz einbezirkt. 
Dresden, am 14ten September 1835. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz. 
  
97,.) Verordnung, 
die Bemerkung der Haft auf Requisitionsschreiben und Berichten betreffend; 
vom 27 ten September 1835. 
Danmit Untersuchungssachen, in welchen Angeschuldigte in Haft gehalten werden, von 
den Behoͤrden vorzugsweise befoͤrdert werden moͤgen, so erhalten die Gerichte hiermit An— 
weisung: fuͤr den Fall, daß sie in Untersuchungssachen mit andern Behoͤrden sich zu ver— 
nehmen oder Bericht zu erstatten haben und ein Angeschuldigter sich in Haft befindet, sol— 
ches jedesmal, und bei einer Geldstrafe von 20 Groschen auf den Unterlassungsfall, auf 
der ersten Seite des Requifttionsschreibens oder Berichts durch das Wort „Gefangen“ aue- 
zudrücken. 
Dresden, den 27sten September 1835. 
Ministerlum der Justiz 
z. 
von Koͤnneritz. 
Hausmann. 
  
Letzte Absendung: am 7#t#en Ockober 1835.
	        
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