Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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so wie die specielle Revision, auch auf alle, rücksichtlich ihres geringen Werthes und ihrer 
sonstigen Beschaffenheic in gleicher Kategorie stehenden Arcikel erstrecken soll. 
Hiernach haben sich die Zollbehörden und alle, die es angeht, zu achten. 
ODresden, am 27 sten December 1834. 
Finanz-Ministerium: 
von Zeschau. 
Krempe, 8 
4.) Verordnung, 
das Verfahren bei Vollstreckung der Todesstrafen betreffend; 
vom 27 sten December 1834. 
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
haben, in Uebereinstimmung mit der, von Unsern getreuen Ständen abgegebenen Erklärung, 
für angemessen erachtet, in Bezlehung auf das Verfahren bei Vollskreckung der Todesstra- 
fen folgende Anordnungen zu treffen. 
6. 1. Oie Hegung des peinlichen Halsgeriches vor Vollskreckung des Urehels fälle weg. 
Ist in anhängigen Untersuchungen schon darauf erkannt worden, so sind die, in den Urtheln 
darauf sich beziehenden Formeln als nicht vorhanden und die Strafe ist als unbedingt zu- 
erkannt anzusehen. 
§. 2. Der Richter hat nach dem Eingange der Verordnung der obern Justizbehörde, 
welche die Entschließung über die Vollziehung der Todesstrafe enthält, dem Inguisiten die 
Zeic der Wollstreckung einige Tage vorher bekanne zu machen und denselben zu der bestimm- 
ten Zeic auf den Richtplatz bringen zu lassen. 
9. 3. In der Jwischenzeit wird, ausser den Geistlichen, welche den Verurtheilcen zum 
Tode vorzubereiten haben, den Berwandten des Verurtheilten und denjenigen, welche mie 
ihm über besondre Angelegenheiten zu sprechen haben, Niemanden der Zurrict zu ihm gestarter. 
. 4. Im Fall eigner, oder fremder Beköstigung des Verurtheileen ist demselben auch 
in dieser Zeit Unmäsigkeit im Genusse nicht zu erlauben. 
. 5. Bei der, in den Frühstunden zu bewirkenden Bollziehung der Todesstrafe fin- 
det eine ausgezeichnete Kleidung des Inquisiten nicht start. 
. 6. Die Begleitung des Verurtheilten zu dem Richeplatze durch Geistliche ist nicht 
gestattet; es liegt jedoch denjenigen Geistlichen, welche denselben zum Tode vorbereitet haben, 
ob, sich auf dem Richtplatze einzusinden, um ihm auf sein Verlangen annoch geistlichen Zu- 
spruch zu ertheilen. 
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