Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(462 ) 
E 100.) Bekanntmachung, 
vom 22sten September 1835. 
Nochstehender Auszug einer unter heutigem Tage an das Landesconsistorium ergange— 
nen Verordnung, die von demselben vorzunehmenden theologischen Pruͤfungen betr. 
ꝛc. ic. ꝛc. 
Im Uebrigen soll, in Genehmigung der von dem Landesconsistorio in Eingangsge- 
dachtem Berichte zu F. 16. besagten Regulativs geschehenen Aeusserungen, auf die zuerst in 
Gemaͤsheit diesfallsigen Antrags des vormaligen Oberconsistorii in den Verordnungen vom 
24sten Mai 1833., die Wahlfaͤhigkeitspruͤfungen der Candidaten des Predigtamts betr. 
(St. 11. No. 22. so wie No. 23. 9. 4. S. 59. ff. der Samml. der Ges. und Verordn. v. J. 
1833.) sowohl H. 1. der Verordn. vom 7ten Juni 1833., das Verfahren bei Besetzung 
evangelisch-lutherischer Pfarr= und Schul-Aemter betr. (Ste. 10. No. 21. S. 51. ff. 
gedachter Sammlung vom Jahre 1833.) gekroffenen und nachmals in die Verordnung der 
vormaligen Oberamtsregierung zu Budissin vom 1 1een Juli 1834., denselben Gegenstand 
betr. (St. 21. No. 40. S. 165. ff. besagter Sammlung vom Jahre 1 834.) J. 1. aufge- 
nommene Bestimmungen „daß bereits in hiesigen Landen angestellte Geistliche, welche bei 
„der zuletzt bestandenen mündlichen Prüfung wenigstens die Censur wohl erhalten haben, 
„einer nochmaligen Prüfung ihrer Welterbeförderung wegen nicht unterworfen, so wie in 
„derselben Voraussetzung Candidaken des Predigkamts, wenn ihre Berufung zu einem 
„geistlichen Amre innerhalb eines Jahres nach der Prafung zur Candidatur erfolge, mie 
„der Prüfung Pro munere verschont werden sollen,“ ein Anspruch auf Erlaß der Prü- 
fung Pro munere führohin nicht gegründet werden mögen, vielmehr für die Zukunfe, wie 
schon 9. 5. der Verordnung vom 22sten Juni d. J. das Werfahren bei Besehung der 
geistlichen Aemter betr. (St. 15. No. 62. S. 359. des Ges. und Verordn. Blatts v. d. 
I.) angeordnet worden, die Entschließung wegen Erlasses des Designaten. Examens in 
das alleinige Ermessen des tandesconststorü# gestellt sein. 
cc. 2c. 2c. 
wird bierdurch zur Kenntniß für Alle, welche es angehet, gebracht. 
Oresden, den 2 sten September 1835. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller. 
Heymann. 
  
Letzte Absendung: am 16t#en October 1835.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.