Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Fuͤr diese zweite Localexpedition erhaͤlt der Superintendent die in der Verordnung vom 
7. Juni 1833. J. 8. unter b. fuͤr den Fall, wenn Ordination und Einweisung an einem 
andren Tage erfolgen muͤssen, bereits im Allgemeinen geordneten zwei Thaler und zwoͤlf Gro— 
schen, ingleichen die ebendaselbst unter d. bemerkte Ausloͤsung von zwei Thalern fuͤr jeden 
ganzen, und einem Thaler fuͤr jeden halben Tag der Abwesenheit vom Ephoralorte, nicht 
minder das 9. 10. geordnete Fortkommen. 
In der Oberlausitz bewender es hierunrer bei den 9. 5. und 6. der Verordnung vom 
11. Juli 1834. (Sammlung der Gesetze und Verordnungen v. J. 1834. S. 165. ff.) 
enthaltenen Bestimmungen. 
Demnächst ist mehrseitig der Wunsch, daß bei der Ordinarion die Assistenz mesrerer 
Geistlichen, welche das Wort der Weihe über den zu ordinirenden Amtsbruder aussprächen 
und ihm mit ihren frommen Segenswünschen in sein Amt einführten, Start finden mochee, 
auogesprehe n und von dem evangelischen Landesconsistorio bevorwortet worden, indem da— 
durch die Festlichkeit und Feierlichkeit der Ordination vermehrt und erhoͤht werden wuͤrde. 
Es moͤgen demnach zu diesem Behufe sowohl in den Kreislanden als in der Oberlausitz 
an Orten, wo nur Eine geistliche Stelle sich befindet, noch zwei, und an Orten, wo ausser 
dem Neucrnannten noch ein Geistlicher angestellt ist, noch einer dergleichen von den naͤchsten 
Orten zugezogen werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dieselben nicht die 
letzten Sonntage vorher zur Vacanzpredigt auszuschreiben, damit sie nicht mehrere Wochen 
nach einander ihren eigenen Gemeinden entzogen werden. Diese Geistlichen haben fuͤr den 
Tag, an welchem ihre Mitwirkung erfordert wird, ein jeder einen Thaler Ausloͤsung aus 
dem Kirchenvermoͤgen, oder, wenn solches nicht auslangend ist, von der Kirchengemeinde 
zu erhalten, einen weiteren Anspruch aber nicht zu machen. 
II. Nach der erwähnten Verordnung vom 7. Juni 1833. 5. 4. sollte die Confir— 
mation der für Orte innerhalb der Ephorien Dresden und keipzig berufenen Geistlichen 
noch bei den Consistorien geschehen. Nachdem jedoch durch die Verordnung vom 22. Juni 
dieses Jahres den Kreisdirectionen im Allgemeinen aufgegeben worden ist, zur Verpflichtung 
und landesherrlichen Bestätigung neu angestellter Geistlicher den Superinrendenten Auftrag 
zu ertheilen, so ist hierdurch obige Bestimmung für aufgehoben zu achten, und daher auch 
die Confirmation der in den genannten beiden Ephorien angestellten Geistlichen durch die 
Superintendenten auftragsweise zu vollziehen. 
Dahingegen hat die Confirmation der Superintendenten bei den Kreisdirectionen selbst, welche 
bierzu von dem unterzeichnecen Ministerio jedesmal mic Auftrag versehen werden, zu erfolgen. 
Dresden, den S5ten October 1835. 
Das Ministerium des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts. 
D. Muͤller. 
Heymann.
	        
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