Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(469 ) 
5K 105.) Verordnung 
zu Bekanntmachung der wegen wechselseitiger Aufhebung des Abzugsrechtes zwi- 
schen dem Königreiche Sachsen und den nicht zum deutschen Bunde gehörigen 
Kaiserlich Oesterreichischen Staaten abgeschlossenen Uebereinkunft; 
vom Oten Ockober 1835. 
Nachdem die Koͤniglich Saͤchsische und die K. K. Oesterreichische Regierung wegen wech- 
selseitiger Aufhebung des Abzugsrechtes zwischen dem Koͤnigreiche Sachsen und den nicht zum 
deutschen Bunde gehoͤrigen Kaiserlich Oesterreichischen Staaten eine Uebereinkunft getroffen ha— 
ben, uͤber welche diesseits die nachstehende Erklaͤrung vom 20. August dieses Jahres ausgestellt, 
und gegen eine gleichlautende K. K. Oesterreichische Ministerialdeclaration vom 8. September 
dieses Jahres ausgetauscht worden ist; 
So wird dieselbe, der allerhoͤchsten und hoͤchsten Entschliessung zu Folge, zur oͤffentlichen 
Kenntniß gebracht und es werden die Behoͤrden und Unterthanen zu deren Beachtung und 
Vefolgung hierdurch angewiesen. 
Dresden, am Oten October 1835. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz. 
  
Nachdem die Koͤniglich Saͤchsische Regierung einerseits und die Kaiserlich Oesterreichische 
degierung andererseits dahin uͤbereingekommen sind, daß — so wie solches bereits zufolge 
des 18ten Artikels der deutschen Bundesacte vom Sten Juni 1815. und des Beschlusses 
der deutschen Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817. in Rücksicht von Vermögens- 
exportationen aus dem Königreiche Sachsen in die zum deutschen Bunde gehörenden öster- 
reichischen tänder und umgekehrt, bestehr, — gegenseitig der Abschoß und das Abfahrtegeld 
zwischen den beiderseitigen Staaten überhaupt aufgehoben werden soll; So wird mit Ge- 
genwärtigem im Namen Sr. Majestät des Königs und Sr. Königlichen Hoheic des Prin- 
zen Mitregenten von Sachsen erklärt, daß 
I. bei keinem Vermögensausgange aus den Königlich Sachsischen #anden in die nicht 
zum deutschen Bunde gehörigen K. K. Oesterreichischen Staaten und #ande, und aus letz- 
teren in jene — es mag sich nun solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, 
oder tegat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben — ein Abschoß 
(Cabella heredinaria) ober Abfahrtsgeld (census emigrationis) erhoben werden soll. Aus- 
genommen hiervon sind nur diejenigen allgemeinen Gaben, welche mie einem Erbschafts— 
anfalle, Legat, Verkauf ꝛc. verbunden sind, und ohne Unterschied, ob das Vermoͤgen im 
Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inlaͤnder oder ein Fremder ist, 
bisher in dem Koͤnigreiche Sachsen und in den K. K. Oesterreichischen Staaten haben entrichtet 
werden muͤssen, — wie z. B. Erbschaftssteuer, Stempelabgaben, Zollabgaben und dergleichen. 
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