Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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II. Die vorstehend bestimmte Fr eizuͤgigkeit foll sich jedoch — unbeschadet desjenigen, 
was in Ansehung der Vermögenserportationen aus dem Königreiche Sachsen in die zum 
deutschen Bunde gehörigen K. K. Oesterreichischen. Provinzen und umgekehrt, durch die 
Bundesacte und die Bundesbeschlüsse desfalls festgesetzt ist, — nur auf denjenigen Abschoß 
und auf daszenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen Cassen fließen würden, er- 
strecken, und werden den Individuen, Gemeinden und offentlichen Stiftungen, insofern it- 
nen dergleichen Abzugsrechte zustehen, dieselben ausdrücklich reservirk. 
III. Oie in beiden vorstehenden Artikeln bestimmte Freizuͤgigkeit soll sich auch nur auf 
das Vermoͤgen beziehen. 
Es bleiben demnach — ungeachtet diescs Uebereinkommens — diejenigen Koͤniglich Saͤch- 
sischen. und Kaiserlich Oesterreichischen Gesetze in ihrer Kraft bestehen und es sollen diejenigen 
gesetzlichen Gebuͤhren entrichtet werden, welche die Person des Auswandernden, seine persoͤn- 
lichen Pflichten und seine Verpflichtungen zum Kriegedienste betreffen. 
Auch soll in Zukunft keine der hohen contrahirenden Regierungen in Ansehung aller 
jener Gegenstände, welche die Pflicht zu Kriegsdiensten und andere persönliche Verpflichrun- 
gen des Auswandernden betreffen, in der Gesetzgebung für Ihre respectiven Staaten durch 
gegenwärtige Uebereinkunft auf irgend welche Weise beschränkt seyn. 
Zur Bekräftigung dessen ist gegenwärtige Erklärung auf Befehl Sr. Königlichen Majestät 
und des Prinzen Mieregenten Königliche Hoheit von Allerhöchst= und Höchstderen Ministerien 
der auswäreigen Angelegenheiten und des Innern, unker Beidrückung des Königlichen Insiegels, 
ausgestellt und ausgefertige worden, um gegen eine gleichlaukende Erklärung von Seiten der 
K. K. Haus-Hof= und Staakscanzlei ausgewechselt zu werden; und soll dieselbe, nach er- 
folgter Auswechselung, in den sämmtlichen Königlich Sächsischen tanden alsbald bekannt 
gemacht werden, und ihre volle Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
So geschehen Dresden, am 20sten Auzuft 1835. 
  
Die Königlich Sichsicchen Mere der auswärtigen 
Angelegenheiten und des Innern. 
(ge.) Johannes von Minckwitz. Hans Georg von Carlowitz. 
Ministerialerklärung 
wegen wechselseltiger Aufhebung des 
Abzugsrechts zwischen dem Königreiche 
Sachsen und den nicht zum deutschen 
Bunde gehdrigen Kaiserlich Oesterrei- 
chischen Staaten.
	        
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