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„ 104.) Verordnung,
ein zu Einrichtung der Register über visirte Pässe und Wanderbücher
vorzuschreibendes Formular berreffend;
vom 19ten October 1835.
In der Verordnung der bandesregierung vom 1öten Juli 1829. die Erläukerung und.
Ergänzung des Paßregulativs vom 2 Fsten Januar 18188. betreffend, (Gesetzsammlung v. J.
1829. Seite 126. flg.) §. 5. und der damit übereinstimmenden Verordnung der Ober-
amtsregierung zu Budissin, denselben Gegenstand berreffend, vom 224en September 1829.
(Ebendas. S. 147. flg.) §. 5. ist vorgeschrieben, daß von sämmtlichen, mit Besorgung
der Paßpolizei beauftragten Behörden ein Register über die erfolgten Visirungen der Pässe
gehalten und was darinnen bemerbt werden soll.
Demohngeachter ist angezeige worden, daß von manchen Obrigkeiten diese Register theils
nicht der Vorschrift gemäß, theils unvollständig geführt werden, weshalb die Hinausgabe
eines bestimmten Formulars, als nöthig, in Vorschlag gebracht worden ist.
Um daher diesem Mangel abzuhelfen, ergehet hierdurch an alle, zur Ausferkigung und
Wisirung von Pässen und Wanderbüchern gesetzlich befähigte Behörden und Obrigkeiten,
mit Ausnahme der Stadpolizeibehörden zu Dresden und teipzig, welchen ferner nachgelas-
sen bleibt, sich der bei ihnen dießfalls schon bestehenden Einrichtung zu bedienen, die Ver-
ordnung, die vorschrifemäßigen Register über Visirung der Reisepässe, Wanderpässe und
Wanderbücher, nach dem bier sub O. beigefügten Gormulare einzurichten und forchuführen.
Dresden, den 19ten October 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
Thimmig.
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