Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Neue Leihhausordnung der Stadt Dresden. 
  
Nachdem die seit Begruͤndung der hiesigen oͤffentlichen Pfand- und Leihhausanstalt gemach- 
ten Erfahrungen und anders gestalteten Verhaͤltnisse mehrere Abaͤnderungen und thunliche 
Verbesserungen der unter'm 24sten September 1768. erlassenen Leihhausordnung nothwendig 
gemacht haben, so ist von dem Stadtrarhe, unter Mitwirkung der provisorischen Commun- 
repräsenrantschaft, an die Stelle der ältern, nachstehende 
MNeue Leihhausordnung 
entworfen und unrer Verhoffen höchster Genehmigung errichtet worden. 
. 1. Oie teihhausanstale steht unter der Oirection und Verwaltung des hiesigen 
Stadtraths, und es ist zu deren unmittelbarer Beaufsichtigung aus seinem und der Stadt- 
verordneten Mictel eine Deputation niedergesetze, welche aus drei Rathsmitgliedern, deren 
zwei der Rechte kundig, und aus drei Stadrverordneten, deren mindestens einer Kaufmann 
seyn soll, bestehet. Dieser Deputation liege, außer der speciellen Revisfon der Anstalt und 
der einzelnen Geschäftszweige, auch die Entscheidung der zwischen den teihhausofsiclanken und 
den Versetzern elwa vorkommenden Srreitigkeiten ob, welche letztern ohne alle prozessualische 
Weikläuftigkeiren erledigt werden sollen. 
§. 2. Sämmtliche beim teihhause angestellte Officianten sind auf das höchste Mandat 
vom anvertrauten Gute d. d. den 23sten März 1822. in Pflicht genommen. 
Dermglen sind als Officianten angestellt: 
Ein Buchhalter, 
Ein Cassier, 
Ein Vicebuchhalter, 
Ein Pfandverwahrer, 
Vier Assistenten und Copisten, 
Drei Taxatoren, 
Ein Aufwärter. 
§. 3. Der Buchhalter und Cassfer unterschreiben beiderseits die auszustellenden Pfand- 
scheine, auf welchen die Nummer des versetzten Pfandes, die verpfändeten Gegenstände, der 
Tarwerth und die Zeit, auf wie lange der Versatz geschehen, auszudrücken ist. Auf beson- 
deres Verlangen des Pfandeinsetzers ist auch noch der angegebene Name des Eigeneh#mers 
auf dem Pfandscheine zu bemerken, es versteht sich jedoch in Gemäsheit der Vorschrift §. 19.
	        
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