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von selbst, daß aus dieser Namhaftmachung des angeblichen Eigenthuͤmers fuͤr die An—
stalt keine Verpflichtung, einem andern Inhaber des Pfandscheines die Ausantwortung des
Pfandes zu verweigern, noch eine sonstige Vertretung entsteht.
In Abwesenheitsfaͤllen tritt statt des Buchhalters der Vicebuchhalter, und statt des
Cassiers ein Cassenassistent ein.
9. A4. Das Versetzen und Einloͤsen der Pfaͤnder geschicht
Montags, Mittwochs und Freitags,
Vormittags von 9 bis 12 Uhr, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr.
Wenn ein Feiertag an einem dieser drei Tage einfälle, so wird statr dessen am nächst=
folgenden Tage, jedoch nur Vormittags, expedirt.
§. 5. Minderjährigen in väterlicher Gewalt stehenden Personen, anerkannten Ver-
schwendern, in Concurs befangenen Personen, und andern, denen die Veräußerung oder
Verpfändung ihrer Sachen nicht nachgelassen, oder Verpfändung untersagt ist, soll wissent-
lich auf Pfänder nicht geliehen werden, und sind die teihhausofficianten dem gemäs an-
gewiesen.
Da aber den letztern nicht zugemurhet werden kann, alle im teihhause sich meldenden
Personen genau zu kennen, und ihre Umstände zu wissen, auch die Verfassung einer solchen
Anstalt überhaupr nicht verstarter, hierüber eine weitläuftige Erörterung anzustellen, so kann,
wenn auch von dergleichen Personen irgend eine Sache im teihhause versetzt worden, doch
an dasselbe ein Anspruch deshalb nicht gemacht werden.
. 6. Die Pfänder können bestehen in Juwelen, Perlen und andern Pretiosen, Uhren,
Gold= und Silbergeschirr, Medaillen, Kupfer, Messing, Zinn, seidenen, leinenen und
baumwollenen Zeuchen und daraus geferrigten Kleidungsstücken, Spitzen, teinwand, auch
andern anständigen Effecten aller Art, über deren Annehmbarkeit jedoch in zweifelhaften
Fällen, auch namentlich, wenn neue Handelswaaren in solcher Quantitär zum Versatz kom-
men, daß daraus die Besorgniß enestehr, es könne durch deren erwanige künfrige Verstei=
gerung im Einzelnen dem Detailhandel der hiesigen Kaufleure Nachtheil erwachsen, jedesmal
die Herren Oeputirten zu entscheiden haben.
6. 7. Sollee Jemand ein Pfand anders nicht, als verffegele im teihhause lassen wol-
len, so wird dieß nicht leichtlich, und ohne besondere Bewilligung der Herren Deputirten
niemals gestatter. Im Gewährungsfalle wird das Pfand, nach geschehener Tararion, genau
besichtigt und in Gegenwart sowohl des Versetzers, als der betreffenden teihhausoffkcianren
eingesiegell, auch mit dem Leihhaussiegel bedruckk. Es muß jedoch die Aufsiegelung bei
jeder Prolongation, zum Behuf anderweiter Besichtigung und Taxrarion, wiederum erfolgen,
sobald aber das Pfand verstanden ist, wird dasselbe sofort, auch in Abwesenheit des Ver-
setzers, entsiegelt und öffentlich versteigert.
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