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6. 8. Zu Wiedereinlösung der Pfänder= und Rückzahlung des aufgenommenen Gel-
des wird nicht über Sechs Monate Zeit verstartet.
Dem teihhause bleibt übrigens vorbehalten, unter besondern Umständen, über welche aber
lediglich die Deputation zu urkheilen hat, auch längere Fristen zu bewilligen.
. 9. Beim teihhause wird Niemandem unter Einem Thaler, auf Juwelen aber
niche ohne besondere Genehmigung der Deputation über 200, Thaler geliehen, und hierbei
auf Pretiosen ein Drittheil und nicht leiche die Hälfte,
quf Gold, Silber, Kupfer, Messing, Zinn 2c. Dreivierkheil des innern Werths,
gauf teinwand, seidene und wollene Zeuche, neuverfercigte gangbare Waare die Hälfte
*5 der Würderung, 6
gegeben.
g. 10. Die von den aufgenommenen Darlehnen zu enrrichtenden Zinsen, welche fru-
herhin nach 8 Procent erhoben wurden, sind von jetzt nach Sechs vom Hundert zu
entrichten.
é 11. Sobald die Würderung eines Pfandstücks, Behufs der Geldaufnahme, er-
folge und das Pfandgeld bestimme ist, erhält der Versetzer nebst dem Gelde den Pfand-
schein, für welchen an Schreibe= und Würderungsgebühren
bei Oarlehnen bis mie 36 Thlr. vom Thaler 1 Pf.
7 "O " 50 aüberhaupt 3 Gr.
- - -2 75 - - 41 -
- - -2100 2 - 6 —
- — 125 = O 71 -
- - -2150 2 - 9 —
- - 175 4 - 101 -
!“ -- - - -200 - - 12 = 20.
zu entrichten ist.
§. 12. Die Pfänder selbst werden in das Tarations-, auch Haupt-, Pfand= und
Gegenbuch eingetragen, mie der Nummer des Pfandscheins bezeichner und aufbewahrt, auch,
soviel möglich, vor Scaub und Ulnreinigkeit gesichert. Uebrigens sind zu Abwendung von
Feuersgefahr alle vorschrifemäsige und sonst zweckdienliche Vorkehrungen getroffen, ausser-
dein soll noch zu größerer Beruhigung der Pfandeigenehümer wegen besorglichen Brandscha-
dens die Gesammeheit der Pfänder, mit alleiniger Ausnahme der Prekiosen an Juwelen,
Perlen, goldnen und silbernen Gegenständen, als welche durch die Art ihrer Verwahrung
vor sölchen Unfällen hinlänglich geschütze sind, nach Höhe von zusammen 40000 Thlr. — —.
als dem ohngefähren, in eintrekenden Fällen anzunehmenden Durchschnittsberrage deren Tax-
werths, auf glleinige Kosten der Leihhausanstale bei der teipziger Feuerassecuranzanstalt ver-
sichert und bei wirklich eingetretenen Verluste des Pfandes durch Feuer, dessen Eigenthümer