Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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bemerkt seyn sollte, und das Leihhaus ist berechtigt, dem Ueberbringer des Pfandscheines 
das Pfand, oder den Ueberschuß des Erloͤses auszuantworten, ohne dem Eigenthuͤmer des 
Pfandes dafuͤr zu haften. 
Wuͤrde jedoch vor erfolgter Einloͤsung des Pfandes der Expedition der Verlust, oder 
die Entwendung eines Pfandscheines, unter Angabe der genauen Beschaffenheit des Pfan- 
des, auch wo möglich der Nummer und des Bersatztages, oder in der beiden letztern Er- 
mangelung anderer von der Deputation für hinreichend erachteten Merkmale, angezeigt und 
das Pfand nach diesen Angaben beim teihhause aufgefunden, so wird sofort der Verlust 
des Pfandscheines angemerkt, auch auf Verlangen des Anmelders und gegen Erlegung der 
erwachsenden Kosten solches in den teipziger Zeitungen und im hiesigen Anzeiger, oder 
durch Anschlag bekannt gemacht, und der Inhaber aufgefordert, sich mit dem Pfandscheine 
bei der Expedition zu melden. Erfolgt eine solche Meldung bis zum Ablaufe der §. 15. 
festgesetzten 2 Monate, jeden von 30 Tagen, nach der Verfallzeit, und der Besitzer be- 
bauptet, ein Recht an dem Pfandscheine zu haben, so wird die Sache zur Erörterung an 
die Stadtgerichte abgegeben, außerdem wird nach Ablauf dieser 2 Monate dem Anzeiger, 
wenn er zuvor seine Anzeige und das Eigenthum an dem Pfande vor Gericht eidlich be- 
stärkt hat, das Pfand gegen teiskung der schuldigen Zahlung, wozu auch die durch den 
Verzug vermehrten Zinsen zu schlagen sind, verabfolgt und der Pfandschein für erloschen 
und gänzlich unwirksam erklärt. 
Geschiehr dagegen elne derartige Anzeige der Entwendung oder des Verlustes eines 
Pfandscheines erst nach erfolgter Versteigerung des Pfandes, wobei aber ebenfalls die ge- 
naue Beschreibung des Pfandes und anderer Kennzeichen in der obengedachten Maaße an- 
zugeben sind, so erfolgt zwar in dem Falle, wenn ein Ueberschuß des Erlöses vorhanden 
ist, auf Verlangen und auf Kosten des sich Gemeldeten ebenfalls die obgedachte Aufforde- 
rung in den öffentlichen Blärtern, der Ueberschuß aber bleibt (dafern nicht der Inhaber 
des Scheins sich melder, als welchenfalls sodann die Entscheidung über beiderseitige An- 
sprüche den Stadtgerichten zu überlassen) annoch die F. 18. hierzu bestimmte Zeit von 2 
Jahren nach der Versteigerung bei dem teihhause im Deposito, und ist erst nach Ablauf 
dieses Zeitraums dem sich hierzu Gemelderen nach dessen vorgängiger eidlicher Bestärkung 
seiner Anzeige, unter Abzug der Jinsen und Kosten zu verabfolgen. 
Melder aber dieser auf den Ueberschuß Anspruch machende sich binnen Jahresfrist 
nach Ablauf gedachter 2 Jahre nicht wieder, so fällt sodann der Ueberschuß der teihhaus- 
casse anheim, und findet ein Anspruch deshalb weiter niche Statt. 
. 20. Dafern ein Versetzer mit Tode abginge, und unter seinen Erben wegen der 
Erbschaft Streit entstünde, so kann eine Verkümmerung des versetzten Pfandes, außer in 
dem Falle gegründeten Verdachts, daß der Pfandschein encwendet worden, und deßhalb 
geschehener Anzeige beim teihhause, nicht angenommen werden, vielmehr liefert das Leihhaus 
das Pfand gegen Erstattung des Darlehns und der Zinsen, unter Rückgabe des ausge-
	        
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