Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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stellten Pfandscheins, an den Inhaber des letztern unweigerlich ab, oder verfähre nach der 
Verfallzeit mit der Auction. 
§9. 21. Ein Verbot gegen Ausantworkung bei dem teihhause stehender Pfänder, 
oder Hülfsvollstreckung in selbige, findet so wenig Statt, als mit Ausnahme des §. 23. 
Gesagten, das Verlangen unentgeldlicher Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde. 
§. 22. Berfälle der Inhaber eines Pfandscheines in Concurs, so ist das teihhaus 
keineswegs gehalten, das Pfand zur Concursmasse auszuaneworten, oder seine Forderung 
beim Creditwesen zu liquidiren und einen Concurskostenbeitrag davon zu entrichten; son- 
dern es hat vielmehr der geordnete Güterverkreter wegen Einlösung des Pfandes und sonst 
dieser teihhausordnung sich gemäs zu bezeigen, widrigenfalls vom teihhause mit Versteige- 
rung des Pfandes nach dessen Verfallzeit verfahren und nur der nach Abzug des Dar- 
lehns, der Zinsen, der Auetions= und nach Besinden Deposikengebühren verbleibende Uleber- 
schuß auf Anmelden des Gütervertreters binnen der vorschriftmäsigen Frist zur Concurs- 
masse verabfolgt wird. 3 
. 23. Wenn eine Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — indem erwa 
auf rechtlicher Erörterung beruhende, Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer nicht zu be- 
rücksichtigen find, — abhanden gekommen und vor deren Versatze beim teihhause mit ge- 
nauer Angabe solcher unterscheidenden Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung mög- 
lich wird, angezeige worden, gleichwohl aber diese Sache nachher binnen 3 Monaren von 
der Anzeige (welche bei dem teihhause in einem besondern hierzu bestimmren Buche zu be- 
merken ist,) an gerechnet, in unveränderter Gestalt als Pfand angenommen worden ist; 
so kann der Eigenthümer auf vorher bei der Obrigkeit bewirkte eidliche Bestärkung des 
Eigenthumes und seiner Anzeige die Sache unentgeldlich vom teihhause zurückfordern. 
Dagegen, wenn die Sache vor der Abzeige schon verpfändet war, oder sse in veränderter 
Gestale zum teihhaufe gebracht ward, oder nicht mit gnügender Sicherheic in Folge der 
Anzeige erkannt werden konnte, so wie jedenfalls, wenn der Versatz erst drei Monate nach 
der Anzeige erfolge, kann derjenige, welcher sich als Eigenthümer in vorgedachter Maaße 
legitimirt, nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und erwa- 
nigen sonstigen Gebührnissen, oder wenn das Pfand bereits zur Auction ausgesetzt seyn 
sollte, nach dessen Abzug vom Erlös, das Pfand, oder rücksichelich den Ueberschuß des 
Erlöses ausgeantworket erhalten. 
Jedoch wird, dafern der Eigenehümer den Pfandschein nichte zurückliefern kann, oder 
er desfalls nicht genügende Sicherheic bestelle, mit der Ausaneworkung so lange angestan- 
den, bis nach §. 19. kein Anspruch des Verpfänders mehr Statt findet. 
#é. 24. Dafern wegen versetzter Pfänder Sltreitigkeiken entstünden; so wird, wie 
§. 1. bereits gedacht worden, von den Rathsdeputirten, nach zwischen den Parteien ge-
	        
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