Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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VI. Gegenwaͤrtige, im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs und Seiner Königlichen 
Hoheit des Prinzen Mitregenten von Sachsen und Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von 
Preussen zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklaͤrung soll, nach erfolgter Auswechselung, 
Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und oͤffentlich bekannt gemacht 
werden. 
So geschehen Dresden, am 22sten September 1835. 
  
Koͤniglich Saͤchsische Ministerien 
der Justiz und der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
(gez.) Julius Traugott Jakob Heinrich Anton von geschau. 
von Konneritz. 
Ministerialerklärung 
wegen der, zwischen den Regierungen von 
Sachsen und Preussen verabredeten Maas- 
regeln zur Verhütung der Forstfrevel in 
den Grenzwaldungen.
	        
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