Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(' 487)0 
108.) Verordnung, 
die, aus den Straf= und Correctionsanstalten entlassenen hiesigen 
Inländer betreffend; 
vom Z3sten October 1835. 
— 
D. mehrmals der Fall vorgekommen ist, daß biesige Inländer, welche bei ihrer Entlas- 
sung aus den Straf= oder Correctionsanstalten mit Marschroute in ihre Heimath verwiesen 
werden, daselbst entweder gar nicht, oder doch nicht zur bestimmten Zeit eingetroffen sind, 
so trice die Nothwendigkeic einer, hierüber zu führenden genauern polizeilichen Aufsicht und 
Conrrole ein. 
Zu dem Ende wird, mit Allerhöchst= und Höchster Genehmigung, hierdurch verordnet: 
1. Die Polizeibehörden der Orce, wohin dergleichen Enrlassene gewiesen werden, ha- 
ben, dafern letztere nach Ablauf der doppelten, zur Reise bestimmten Frist, daselbst nicht 
eintreffen, oder, daß sie auf dem Wege dahin anderwärks auf erlaubte Weise Uncerkommen 
und Aufnahme gefunden haben, nicht anzeigen und nachweisen, das Aussenbleiben derselben 
durch die kteipziger Zeitungen bekannt zu machen. 
2. In Folge einer solchen Bekanntmachung haben sodann diejenigen Polizeibehörden, 
in deren Bezirk ein Entlassener der Art betroffen wird, falls er seinen Verzug nicht glaub- 
haft zu rechrfertigen vermag, solchen anzuhalten und mittelst Schubes, nach Magsgabe K. 7. 
und 10. des Mandats vom 9i#en Juni 1803. an die Behörde des Orts, wohin er gewie- 
sen worden, abliefern zu lassen, welche letztere ihn sodann als Vaganten zu behandeln hat. 
3. Dasselbe soll auch ohne vorgängige öffentliche Bekanntmachung geschehen, wenn 
sich dergleichen Personen ohne legitime Ursache ausserhalb des vorgeschriebenen Weges be- 
treten lassen. 
4. Die, mit einem genauen Berzeichnisse der, aus der Anstalt von dem Entlassenen 
mitgenommenen Kleidungsstücke und sonstiger Habe versehenen Dimissionsscheine, auf denen 
die innenzuhaltende Marschroute angegeben ist und welche zugleich die Stelle der Reisepässe 
vertreten, sind von Ort zu Ort, welche darin genannr sind, zu visiren. Geht ein Dimis- 
sionsschein auf der Reise verloren, so hat der Entlassene solches unverzüglich bei derjenigen 
Behörde, welche die neueste Bisa ausgestelle hat, anzuzeigen, welche ihm in einem auszustel- 
lenden Vorweise, den von ihm ferner innen zu haltenden Weg, und den Tag des Einteref- 
fens an dem Orte seiner Bestimmung, anderweit vorzuschreiben, gleichzeicig auch die Be- 
hörde des Orts, wohin der Entlassene zu weisen ist, in Kenntniß zu setzen hat.
	        
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