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109.) Verordnung,
die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer in den Schönburgschen
Receßherrschaften und der Herrschaft Wildenfels betreffend;
vom 14t4en November 1835.
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛtc. ꝛc.
und "6
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
haben die durch das Gesetz vom 22sten November 1834. für den gesammten Staatsbereich
eingeführre Gewerbe= und Personalsteuer in den Schönburgschen Receßherrschaften und in
der Herrschaft Wildenfels dergestalt erheben zu lassen beschlossen, daß daselbst
im Jahre 1835. lediglich die Gewerbesteuer, mit Ausschluß der Personalsteuer und zwar
nur nach dem halben Betrage der in den Katastern ausgeworfenen Sätze,
im Jahre 1836. ebenfalls nur die Gewerbefteuer, jedoch nach den vollen Sätzen, und erst
im Jahre 1837. und weiter die Personalsteuer, zugleich mic der Gewerbesteuer nach den
beiderseitigen vollen Ansätzen
entrichtet wird.
Die mit Erhebung der Gewerbe- und Personalsteuer beauftragten Behoͤrden sowohl,
als die betheiligten Steuerpflichtigen haben sich nach diefer Verordnung allenthalben gebuͤh—
rend zu achten.
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und das königliche Siegel bei-
drucken lassen.
Dresden, am 14ten November 1835.
Anton.
Friedrich August, H. 3. S.
Heinrich Anton von Zeschau.