Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zu 8. 20. 
Zu 8. 21. 
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2.) Zu Vermeidung hier und da wahrnehmbar gewesener Irrungen, ist bemerklich zu 
machen, daß, in Gemäsheit V. 19. des Gesetzes, bei Pachtungen über 1000 Thaler niche 
von jedem Hundere des Gesammtpachtquanti, sondern nur von jedem Hundert über 1000 
Thaler der höhere Satz von 16 Groschen zu berechnen ist. 
3.) Die Gewerbesteuer der Pächter verschiedener Pachrtstücke ist jederzeie nach dem Ge- 
sammtbetrage der Pachtquanta der in einer und derselben Ortsflur gelegenen Gegenstände 
des Pachts zu berechnen, wobei jedoch der Steuerbeitrag wegen der Pachrungen in einer 
Ortsflur die Beitragspflichtigkeit wegen der Pachtungen in anderen Ortsfluren nicht aufhebt. 
4.) Die Pachtung von Jagdrevieren, Lustgärten und dergl. ist nur für den Fall der 
Steuer unkerworfen, daß der Pachter von ersteren einen Erwerb findet, welches letztere für 
jeden Fall dann anzunehmen ist, wenn das jährliche Pachtgeld die Summe von 25 Thalern 
erreiche oder übersteigt. 
§. 13. 1.) Die Bestimmung im vierten Satze des F. 20. des Gesetzes, daß Gewerb- 
kreibende, welche sich nur mit Ausbesserung beschäftigen, die Hälfte des ersten Satzes ens- 
richten, leidet auf Uhrmacher keine Anwendung. 
2.) Die im eilften Satze desselben 9. nachgelassene Ermäsigung für Gewerbereibende, 
welche nicht mit hinreichender Arbeit versehen sind, kann auch auf den Fall angewendee 
werden, wenn Gewerbtreibende durch gleichzeitige Becreibung der Feldwirthschaft im regel- 
mäsigen Betriebe ihres Gewerbes behindere werden. 
3.) Die Besteuerung der Buchdrucker ist fernerhin nicht nach der Jahl ihrer Gewerbs- 
gehülsen, sondern nach der Anzahl der gangbaren Druckerpressen und zwar dergestalt zu be- 
wirken, daß Buchdrucker 
a.) welche nur eine Presse beschäftigen, dafür einen Beitrag von jährlich Sieben 
Thalern, 
b.) welche mehre Pressen im Gange haben, wegen der ersten Presse ebenfalls Sieben 
Thaler, wegen jeder der übrigen Pressen aber Fünf Thaler jährlich enerichten, und 
IC.) eine Schnellpresse hierbei vier gewöhnlichen Pressen gleich geschätze wird. 
F. 14. 1.) Die §F. 21. des Gesetzes Punce 1. ertheilte Vorschrife gile sowohl von 
den in einer und derselben Unterabtheilung, als von den in verschiedenen Unterabtheilungen 
aufgeführten Gewerben. 
2.) Die ebendaselbst unter 4. für die Steigerung der Individualsätze enthalcene Be- 
stimmung wird bis auf Weiteres dahin abgeändert, daß die Steigerung auch mie geringe- 
ren, als den hier genannten Berträgen erfolgen kann und die Höhe derselben dem Ermessen 
der Districtscommissionen, welche hierbei lediglich die vorliegenden Verhälenisse und die Her- 
stellung einer möglichst gleichmäsigen Besteuerung der Gewerbereibenden in's Auge zu fassen 
haben, überlassen bleibe. «
	        
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