Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zu Tarif D. 
Zu Tarif E. 
('506 ) 
„Hofmeistet““ welche den die Lahdesunsversitäk, besachenden auslaͤndischen Studirenden 
6beigegeben, sind frei. J 
„Redactoren“ von Wochen- und Tagebllttern. in kleluen Stadten koͤnnen nach Befin- 
den mit der Haͤlfte des niedrigsten Satzes vernommen werden. 
8. 47. In dem zur Zten Unterabtheilung der Personalsteuer gehoͤrigen Zarife D 
ist bei dem Prͤdicate * 
„Dockor“ zu erinnern, daß Doctoren der Medicin, welche wegen Ausübung der Heil- 
kunde in der 2##en Unrerabtheilung der Personalsteuer besteuert sind, von Versteuerung des 
Doctorgrades frei bleiben. 
" 
Nachzutragen sind in dem Tarif D. die ie Praͤdicate 
„Finanzcommissar“ mit * ... 8Thalern——--k—- 
»Mag1ster«mit.. —- 12Gr.-—- 
wenn derselbe in einer andern W Personal 
steuer entrichtes ... frei. 
69. 48. Der in der Zten Anmerkung zum. Tarif * für diefenigen Offiziers, welche bei 
ibrer Verabschiedung ein höheres Prädicat erhalten, auf den vierten Theil ermäsigte Steuer- 
beitrag kritt auch nur unker der Voraussetzung ein, daß das Prädicat auf Ansuchen ertheilt 
worden ist. Entgegengesetzten Falls ist das fragliche Prädicak in Gemaͤsheit 9. 26. des 
Gesetzes der Personalsteuer überhaupt nicht unterworfen. 
6. 49. Im Tarif E. der Acen Unrerabtheilung der Personalsteuer sind als 
„Achersleute“ diefenigen Feldbesitzer zu besteuern, welche nicht schon wegen des Besitzes 
anderer Grundstücke einen höheren oder gleich hohen Seuerbeicrag zu entrichten haben. 
„Erblehngutsbesitzer“, dafern das Gut zwar bei dem tehnhofe zur tehn gehr, andere 
Prärogativen aber deshalb nicht besitzt, werden wie Hüfner vernommen. 
„Hausbesitzer“ in Miktelstädren entrichten 
a.) in der Regel 1 Thaler — —. 
b.) dafern aber ein Haus unter 500 Thalern am Werthe, jedoch ganz oder bheil- 
weise vermiethet ist, —. 16 Gr. —. 
Zc.) dafern dasselbe unter 500 Thalern am Werthe ist, und weder ganz noch theil- 
weise vermiethet wird. —= 8 Gr. —. 
Der Satz 
„ Hausbesitzer — gemeinschaftliche — entrichken jeder ben vollen Beitrag“ komme in 
Wegfall. (S. oben §. 40. 4.) 
/Hüfner“, dafern ihr Gut mehr als eine Hufe enrhälr, entrichten auch nur den fuͤr 
Ganzhuͤfner bestehenden Satz. 
„Muͤhlenbesitzer“ haben die Personalsteuer nur von denjenigen Gaͤngen zu entrichten, 
welche sich gleichzeitig im Gange befinden koͤnnen. 
„Weinbergsbesitzer“ sind als solche nicht personalsteuerpflichtig.
	        
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