Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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6. 50. In dem zur 6éen Unkerabtheilung der Personalsteuer gehörigen Tarife F. Zu Tarff F. 
ist bei dem Artikel 
„Arbeiter“ nachzutragen: 
wenn der wöchenrliche Verdienst 2 Thlr. bis 3 Thlr. beträge —. 12 Gr. —. 
— 
wenn der wöcheneliche Verdienst über 3 Thlr. betraͤgt 1 Thlr. bis 1 Thlr. 12 Gr. —. 
„Briefträger", welche niche nach §. 22. zu besteuern find, enrrichten —. 8 Gr. —. 
bis 1 Thlr. — —:. 
Bes dem Artikel 
„Kaufmannsdiener" 
„in Mittelstädfen“ wird der niedrigste Satz von 1 2 8 Gr. —= auf 1 Thlr. 
—- —- berichtiget. 
Fuͤr 
„Kubhirten“ ist ein Saß von —= 8 Gr. — nachzurragen. 
„Lehrlinge“ bei Maurer- und Zimmerleuten, dafern dieselben Lohn erhalten, sind gleich 
den Gesellen zu vernehmen. 
Den im Tarif F. aufgeführten weiblichen Personen sind noch binzuzufügen: 
„Kindermädchen“ in großen und Miteelstädten mic einem Satze von —. 8 Gr. —, 
in kleinen Städren und auf dem tande mie — 4 Gr. —. 
und 
„Heimbergin oder teichenfrau“ mit dem Satze: 
in Dresden und Leipzig, von 3 Thlr. — —. 
in Mittelstaͤdten, von .. . 2 - —. —. 
in kleinen Staͤdten und auf dem Lande, von — - BGr. —— 
„Hebammen“ in großen und Mittelstaͤdten koͤnnen bei sehr geringer Beschaͤftigung mit 
dem halben Satze vernommen werden. 
B. 
Vorschriften fuͤr das Verfahren bei Revision der Gewerbe— 
und Personalsteuerkataster. 
§. 54. Die Revisi ion der Kataster hat den Zweck, diese letzteren und auf deren Grund 
die Anlegung der Gewerbe= und Hersonalsteuer mit den neuesten gewerblichen, örtlichen 
1835. 70
	        
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