Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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6. 58. In den gedachten Berzeichnissen sind alle Einwohner mit folgenden Ausnah= 
men aufzuführen. Es bleiben daraus binweg: 
Ga.) Personen, welche das 16te #ebensjahr noch nicht zurückgelegr haben, in so fern die- 
selben niche Rittergursbesitzer find; 
b.) Personen, von welchen, nach der Orksbehörde Jeugniß, wegen gänzlichen Unver- 
mögens ein Beitrag nicht zu erlangen ist (vergl. 9. 38. 3. des Gesetzes); 
c.) active Militairs; 
d.) Landgensd' armes. 
Ueber die unker b. vorstehend aufgeführten Personen har jedoch die Obrigkeit ein be- 
sonderes Berzeichniß anzufertigen, unker solchem die Umstände dieser Personen pflichtmäsig 
zu bescheinigen und dasselbe zugleich mit dem Einwohnerverzeichnisse an die Districescommission 
gelangen zu lassen. 
. 39. Sofore nach Eingang des Einwohnerverzeichnisses bei der Districtscommissson 
bat dieselbe das Verzeichniß mit dem für das Jahr 1835. aufgestellten Kataster auf das 
Genaueste zu verglelchen. 
Das gedachte Kataster ist zu diesem Behufe der Commission jedes Orts auszuantwor- 
ten, so wie Seiten der Behörden und Steuerpflichtigen der ersteren jede für ihr Geschäfe 
erforderliche Auskunft auf Verlangen unweigerlich zu ertheilen. 
6. 60. Aus den Ergebnissen obiger Vergleichung (§. 59.) und auf den Grund der 
mic Aufstellung des Katasters vorgegangenen gewerblichen und persönlichen Veränderungen 
werden hierauf die Steuerbeiträge für die Abgabepflichtigen jedes Orts auf das nächstfol- 
gende Jahr festgestellt und zwar 
entweder 
a.) mittelst Anfertigung eines Nachtrags zu dem bestehenden Hauptkataster, 
oder 
b) durch Aufstellung eines neuen Katasters. 
#. 61. In kleinen Städten und an Orten des plarcen Landes erfolgt die Steuer- 
taibignn lediglich durch K atasternachträge. 
In großen und Mittelstädten bleibe es dagegen dem Ermessen der Districescommissto- 
nen überlassen, ob sie die Berichtigung der Steuersätze mittelst Karasternachtrags oder durch 
Aufstellung eines neuen Katasters bewirken wollen. 
Sollte hierüber eine Vereinigung der Commissionsmieglieder nicht erfolgen; so ist die 
Sache unverweilt mictelst Berichts zur Entscheidung des Finanzministerli zu stellen. 
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