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4.) jedenfalls bei solchen Studirenden, die einer väcerlichen, oder vormundschaftlichen
Gewalt noch unterworfen sind — ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Eltern oder
derer, welche ihre Stelle verereten, daß der Seudirende von ihnen auf die Universität, wo
er aufgenommen zu werden verlangt, gesandt sey.
Diese Zeugnisse sind von der Immatrikulationscommission nebst dem Passe des Stu-
direnden bis zu seinem Abgange aufzubewahren.
Ist alles gehörig beobachtet, so erhält der Studirende die gewöhnliche Marrikel; die
Zegierungen der Bundesstaaten werden aber Verfügung treffen, daß diese in keinem der-
selben statt eines Passes angenommen werden kann.
Artikel III. In den Zeugnissen über das Bekragen sind die ekwa erkannten Sera-
fen nebst der Ursache derselben anzuführen und zwar in allen Fällen, wo irgend eine Strafe
wegen verborener Verbindung erkannt ist. Die Anführung der Bestrafung wegen ande-
rer nicht erheblicher Contraventionen kann nach dem Ermessen der Behörde entweder ganz
unterbleiben, oder nur im Allgemeinen angedeutet werden. In allen Zeugnissen ist (wo
möglich mit Angabe der Gründe) zu bemerken, ob der Inhaber der Theilnahme an ver-
botenen Verbindungen verdächtig geworden sey, oder nicht.
Jeder ist verpflichtet, um diese Zeugnisse so zeitig nachzusuchen, daß er sie bei der Im-
matrikulation vorzeigen kann und die Behörden sind gehalten, solche ohne Aufenthalt aus-
zufertigen, falls nicht Gründe der Verweigerung vorliegen, welche auf Verlangen des
Srudirenden bescheinigt werden müssen. Gegen die Verweigerung kann derselbe den Ze-
curs an die Oberbehörde nehmen.
Kann ein Studirender bei dem Gesuche um Immatrikulation die erforderlichen Zeug-
nisse nicht vorlegen, verspricht er jedoch deren Nachlieferung, so kann er nach dem Er-
messen der Immatrikulationscommission, vorerst ohne Immatrikulation, auf die akademi-
schen Gesetze verpflichtet und zum Besuche der Collegien zugelassen werden. VBon Seicen
der Universität soll aber sofort an die Behörde, welche die Zeugnisse auszustellen, oder zu
beglaubigen hat, um Nachricht geschrieben werden, welche von derselben ohne Aufenthalt
zu erkheilen ist.
Artikel IV. Die Immarrikulation ist zu verweigern:
1.) wenn ein Srudirender sich zu spät dazu meldet, und sich deshalb nicht genügend
entschuldigen kann. (rt. I.);
2.) wenn er die erforderlichen Zeugmisse nicht vorlegen kann.
Erfolge auf die Erkundigung von Seiten der Universttär längstens binnen vier Wo-
chen vom Abgangstage des Schreibens an gerechner, keine Antwort, oder werd die Erthei-
lung eines Zeugnisses, aus welchem Grunde es auch sey, verweigert, (Art. II. und III.)
so muß der Angekommene in der Regel sofort die Universität verlassen, wenn sich die Re-
gierung nicht aus besonders rücksichtswürdigen Gründen bewogen findet, ihm den Besuch
der Collegien unrer der, im vorstehenden Artikel enthaltenen Beschränkung noch auf eine be-