Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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ses mie dem bestehenden Kakaster, übrigens aber nach den für die Katasteraufnahme bereies 
ertheilten Vorschriften zu bewirken, in so weit nicht die hiernach folgenden 9#. hierüber 
anderweite Bestimmung ercheilen. 
§. 69. Das bei der Obrigkeit zusammenzustellende Einwohnerverzeichniß (s. S. 57. 
und 58. oben) ist bei Aufstellung neuer Kataster aus den bei derselben eingereichten Haus- 
zetteln oder sonstigen Unterlagen, nicht wie bisher in ein besonderes Convolur, sondern un- 
mittelbar in die für die Kataster vorhandenen Schemata einzutragen und von der Obrig- 
keit zu beglaubigen. 
Die Districtscommissarien, denen diese Schemata wie bisher aus der Canzlei des Fi— 
nanzministeril zugesendet werden, haben daher die Obrigkeiten vorkommenden Falls mmit dem 
erforderlichen Bedarf daran zu versehen. 
9. 70. Oie Obrigkeiten haben zugleich mit dem in obiger Form gefereigken Einwoh- 
nerverzeichnisse die dazu benutzten Unterlagen an die Districtscommission gelangen zu lassen 
und Bemerkungen, welche dem Einwohnerverzeichnisse hier und da ekwa noch beizufügen 
sind, in dem Schema des Katasters aber nicht wohl Raum finden, mittelst besondern 
Hefts beizugeben. 
Allgemeine Vorschriften in Bezug auf die Steuerberichtigung 
mittelst Nachtrags oder neuen Katasters. 
§. 71. Die Districtscommission hat in großen und Mittelstädten der Obrigkeit das 
nach §. 4. des Gesetzes von sämmtlichen Handelsgeschäften des Orts aufzubringende Ge- 
sammtquantum auch setzt bekannt zu machen, damie dieselbe darüber entscheide, ob und in 
welcher Maase eine anderweite Verkheilung der Steuerbeiträge erforderlich werde, welche 
unverweilt vorzunehmen und der Oistrictscommission anzuzeigen ist. 
§. 72. Zeigen sich in den Steueransätzen der nach §F. 6. A. zu beurtheilenden Fa- 
„brikgeschäfte Aenderungen erforderlich; so hat die Distric'scommission ein Verzeichniß in 
der §. 47. des Gesetzes vorgeschriebenen Maase baldehunlichst zum Finanzministerio einzu- 
senden. Die nach dem Gutachten der Districtscommissson für die berreffenden Fabrikge- 
schäfte auf das nächstfolgende Jahr anzunehmenden Steuerbeicräge sind jedoch vor erfolg- 
ter Prüfung der diesfallsigen Ansätze in das Katasker oder den Kakasternachtrag nicht ein- 
zutragen, sondern die Entscheidung der hierzu bestehenden Commissson abzuwarten. 
6. 73. Die zur Zeit für Jabrikgeschäfte (§. 6. A.) festgesetzten Beiträge sind dage- 
gen, in so fern sich eine Aenderung des Geschäfts, welche auf die Beskeuerung desselben 
Einfluß äußern könnte, nicht zugetragen hat, nunmehr in die Kataskernachträge oder be- 
ziehendlich neuen Kataster mit aufzunehmen.
	        
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