Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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4. 74. Bei immirtelst neu enestandenen Fabrikgeschäften (K. 6. A. des Gesetzes) ist 
ebenfalls dem §. 72. vorstehend gemäs zu verfahren. 
6 75. Die Fabrikgeschäste sind insbesondere in großen und Mirtelstädten in Bezug 
auf deren Besteuerung von den zum Gesammtquanko nach §. 4. des Gesetzes beitragenden 
Handelsgeschäften streng zu unterscheiden, so wie da, wo ein und dasselbe Individuum 
Handels= und Fabrikgeschäfte zugleich betreibt und der Handel sich nicht blos auf den Ver- 
trieb der eigenen Fabrikate beschränkt, auf die gleichzeitige Besteuerung eines jeden dieser 
Geschäfte in seiner Unterabtheilung Bedacht zu nehmen. 
76. Bei nachstehenden, im Tarif F. aufgeführken Personen: 
1.) bel Handwerksgesellen und tehrlingen, 
2.) bei denleige Personen, auf welche die Gesindeordnung vom 10ten Januar 1835. 
Anwendung leider, (s. dies. §J. 2. und 3. Gesetz= und Verordnungsblatt d. J. S. 18.) 
bedarf es der namentlichen Aufführung im Kataster und dessen Nachtrage nicht. 
Es sind dieselben daher auch für den Fall, daß Seiten der Obrigkeic das Einwohner- 
verzeichniß in das Katasterschema unmitkelbar eingerragen wird, nicht namentlich aufzufüh= 
ren, wie durch deren Wechsel sonach auch eine Verschreibung ihres Steuerbeitrags in 
Wegfall und Zuwachs nicht erforderlich wird. 
S 77. Die Katastker und Kataskernachträge sind nach ihrer Vollendung und vor- 
schriftmäsi gen Wollziehung nebst den erforderlichen Unter= und Beilagen, namentlich dem 
Einwohnerverzeichnisse, dem Verzeichnisse der wegen Unvermögens befreiren Personen (vergl. 
6. 58. oben) und den in besondere Hefte zu bringenden tiquidationen, an das Finanzmi- 
nisterium zur Prüfung und Durchlegung einzusenden. 
§. 78. Das Finanzministerium wird nach deren Erfolg die Kataster und Nachträge 
an die Bezirkssteuereinnahmen zur Entnehmung der für letztere daraus erforderlichen Nach- 
richten und weiteren Abgabe derselben, beziehendlich an die Obrigkeiten und, so viel die: 
unmittelbaren Ames= und königlichen Gerichtsorte berrifft, an die Ortseinnehmer, gelangen 
lassen- 
é. 79. Durch gegenwärtige Verordnung haben sich die Verordnungen vom 1 Lten 
Januar, (Gesetz= und Verordnungsblatt No. 12. S. 49.)) vom 1gren Februar, (No. 27. 
S. 157. das.,) vom 1 6cen Mai, (No. 52. S. 262. das.) vom 6ten Juli, (No. 70. 
S. 387. das.) und vom gien Juli dieses Jahres, (No. 75. S. 394. das.) erledigt. 
Dagegen ist der Verordnung, die Reclamationen in Gewerbe= und Personalsteuersachen 
betreffend, vom 2 Ssten Mai dieses Jahres, (Gesetz= und Verordnungsblatt No.58. S. 273. ?v 
auch fernerweit allenkhalben nachzugehen.
	        
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