Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 523) 
Gesch-und Verordnungsblakt 
für das Koönigreich Sachsen, 
2Sl Stück vom ——3 1835. 
  
    
  
  
112.) Gese 6, 
die Einrichtung der alterbländischen nn——iesms- 
rungs-Anstalt betreffend; 
vom 1 Aten November 1835. 
W9, Anton, von GOTTES# Gnaden, König von Sachsen ꝛc. ac. 2c. 
und 
Friedrich August „Herzog zu Sachsen ꝛc. 
haben in Erwägung, daß die durch das Mandat vom 10ten November 1784. fuͤr Unsre 
alten Erblande gegründete Immobiliar= Brandversicherungs-Anstale nach dem unverkenn- 
baren Zeugnisse einer vierzigjährigen Erfahrung denjenigen Städren, Dörfern und einzelnen 
Hausbesitzern, welche in diesem Zeitraume mit Feuersbrünsten heimgesucht worden sind, und 
Brandschaden erlitten haben, wesentliche Hülfe zur Wiederherstellung ihres gestörten Besitz- 
und Nahrungsstandes geleistet und hierdurch zugleich der Wohlfahrt des andes überhaupt 
vielfachen Nutzen gewährt har, gleichwohl im taufe der Zeit in der innern Einrichtung der- 
selben sich mancherlei Mängel entdeckr haben, zur fernern Aufrechthaltung und zeitgemäßen 
Verbesserung dieser nützlichen Landesanstalc, mir Beirath und Zustimmung der Stände des 
Königreichs, beschlossen und verordnen durch gegenwärtiges 
Gesetz, 
was folget: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Fortbestehen 
6. 1. Die in den alten Erblanden des Königreichs Sachsen durch das Mandat vom der Immobi- 
10ten November 1784. gegründete Immobiliar= Brandversicherungs-Anstalt liar-Brand- 
» „ Z„ El Z . . versicherungs- 
besteht fort; ihre innere Einrichtung wird aber in nachstehender Maaße von neuem geordnet. Anstalt. 
1835. 72
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.