( 523)
Gesch-und Verordnungsblakt
für das Koönigreich Sachsen,
2Sl Stück vom ——3 1835.
112.) Gese 6,
die Einrichtung der alterbländischen nn——iesms-
rungs-Anstalt betreffend;
vom 1 Aten November 1835.
W9, Anton, von GOTTES# Gnaden, König von Sachsen ꝛc. ac. 2c.
und
Friedrich August „Herzog zu Sachsen ꝛc.
haben in Erwägung, daß die durch das Mandat vom 10ten November 1784. fuͤr Unsre
alten Erblande gegründete Immobiliar= Brandversicherungs-Anstale nach dem unverkenn-
baren Zeugnisse einer vierzigjährigen Erfahrung denjenigen Städren, Dörfern und einzelnen
Hausbesitzern, welche in diesem Zeitraume mit Feuersbrünsten heimgesucht worden sind, und
Brandschaden erlitten haben, wesentliche Hülfe zur Wiederherstellung ihres gestörten Besitz-
und Nahrungsstandes geleistet und hierdurch zugleich der Wohlfahrt des andes überhaupt
vielfachen Nutzen gewährt har, gleichwohl im taufe der Zeit in der innern Einrichtung der-
selben sich mancherlei Mängel entdeckr haben, zur fernern Aufrechthaltung und zeitgemäßen
Verbesserung dieser nützlichen Landesanstalc, mir Beirath und Zustimmung der Stände des
Königreichs, beschlossen und verordnen durch gegenwärtiges
Gesetz,
was folget:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Fortbestehen
6. 1. Die in den alten Erblanden des Königreichs Sachsen durch das Mandat vom der Immobi-
10ten November 1784. gegründete Immobiliar= Brandversicherungs-Anstalt liar-Brand-
» „ Z„ El Z . . versicherungs-
besteht fort; ihre innere Einrichtung wird aber in nachstehender Maaße von neuem geordnet. Anstalt.
1835. 72