Allgemeine
Beitrittspflich-
tigkeit.
Ausnahmen.
Wie hoch die
Anstalt ver-
sichere.
Welche Gefahr
sie versschere.
Verbot des Zu-
tritts zu aus-
wärtigen Im-
mobiliar-Feu-
erversiche-
rungs-Anstal-
ten.
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§. 2. Die Immobiliar-Brandversicherungs-Anstalt beruht wie zeither, auf einer
Vereinigung sämmtlicher nach diesem Gesetze zum Beitrikt verpflichreter Sigenehümer von
Gebäuden zu gegenseitiger Versicherung der letzteren gegen Brandschaden.
Die Verbindlichkeic zur Theilnahme an der gedachten Anstalt erstreckt sich auf alle Ge-
bäude im ganzen Umfange der vier Kreise.
6. 3. Ausgeschlossen bleiben lediglich
1.) die wirklichen Residenzschlösser,
2.) die Pulvermühlen und andere zur Aufbewahrung des Pulvers bestimmten Ge-
bäude, Pech-, Kalk= und Ziegelöfen, Schmelz-, Frisch-, Saiger-, Blech-, Zinn= und
ähnliche Hütten, ingleichen Kohlenschuppen bei Hammer= und Hürtenwerken, auch Flachs-
darrhäuser und diejenigen Wohnungen, welche sich mie sämm(lichen hiergenannten Gebäu=
den unter Einem Dache befinden, so wie Schauspielhäuser.
Lustgebände, welche nicht zugleich zur Wohnung dienen können, sind zwar nicht zu-
tritkspflichtig, den Besitzern derselben ist jedoch der freiwillige Zurrict zur Anstalt nachge-
lassen. Eben so steht es den Eigenthümern derfenigen in die Classe unter No. 2. gehö-
renden Gebäude, welche zur Zeic der Publication dieses Gesetzes bereits an der Brandver-
sicherungs-Anstalt Theil haben, frei, ferner bei derselben zu verbleiben, jedoch nur so lan-
ge, bio sie von einem Brandschaden betroffen worden sind.
9. 4. Oie Versicherung der bei der Anstalr zutritésfähigen und zutrittspflichtigen Gehäude
darf nach Verhältniß ihres nach Vorschrift dieses Gesetzes festgestellten Wertbs, weder über
Fünf Sechstheile, noch unter der Hälfte desselben, wohl aber mit jeder Zwischensumme,
welche in 25 Thaler —. —: aufgehlt, geschehen.
. 5. Die Verbindlichkeit der Anstalt zu teistung der übernommenen Versicherung be-
schränkte sich auf den Fall, wenn ein versichertes Gebäude ganz oder zum Theil durch Feuer zer-
siört worden ist; gleichviel, auf welche Weise das Feuer enrftanden sey.
Der Zerstörung durch Feuer ist jedoch gleich zu achten, wenn ein versschertes Gebäude,
um der weitern Verbreitung des Feuers Einhalt zu thun, ganz oder zum Theil eingerissen
oder beschädigt worden ist, sofern diese Maasregel auf Anordnung der die boschanstalren
leitenden Personen erfolgre, oder sich bei nachheriger Erörterung die Norhwendigkeik oder
Zweckmäßigkeit ergiebt. Beschädigungen der Gebäude durch Gewitter, bei welcher, keine
zur Flamme gediehene Entzundung stalrgefunden hak, (sogenannte kalte Werterschläge)
eignen sich nicht zur Vergütung aus der Brandversicherungs-Casse.
. 6. Der Zutritt zu andern, als der allgemeinen Landesversicherungsanfkale ist, so-
viel die Gebäude betrifft, gänzlich verboten, in so fern selbige niche nach §. 3. Punce 2.
von der Theilnahme an der Landesanstalt selbst ausgeschlossen bleiben.